Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Im Musterungstermin wird für die betreffenden Individuen gelost") und in der alphabeti- 
schen Liste angegeben, für welchen Marine-Theil der Einzelne sich seinem Gewerbe nach evenk. 
eignet. Es geschieht letzteres durch die Abkürzung: 
Fl.-St.-D. (Flotten-Stamm-Dioision), 
H.-K. (Handwerks-Kompagnie, ·.. 
M.-lc.(Maschinen-Kompagnie der Werft: Division). 
2) Zutreffenden Falls werden im beregten Termine auch etwaige Zurückstellungs= beziehungsweise 
Reklamations-Anträge nach Maßgabe der in den §§. 43., 44. und 45 enthaltenen Bestimmungen 
erledigt. Desgleichen erfolgt im Fall persönlicher Gestellung des Betreffenden event. gemäß §. 76 
die definitive Ausmusterung augenfällig dauernd Unbrauchbarer. 
3) Alle anderen Militairpflichtigen der seemännischen Bevölkerung werden behufs definitiver Ent- 
scheidung über ihr Militair-Verhältniß der Marine-Ersatz-Kommission überwiesen (VIII. Abschnittt). 
8. 83. 
Summarische Uebersichten der in den Aushebungsbezirken vorhandenen Militair- 
pflichtigen und des Resultats des Kreis-Ersatz-Geschäfts. 
Nach Schluß des Kreis-Ersatz-Geschäfts sind die verschiedenen Exemplare der alphabetischen Liste 
eines jeden Aushebungs-Bezirks zur Berichtigung etwaiger Fehler mit einander sorgfältig zu vergleichen 
und von sämmtlichen Mitgliedern der Kreis-Ersatz Kommission durch Unterzeichnung derselben als richtig 
zu beglaubigen. 
Hiernächst sind von den permanenten Mitgliedern der Kommission summarische Uebersichten 
a) der in den alphabetischen Listen des Aushebungs-Bezirks enthaltenen diensttauglichen Militairpflich- 
tigen der Landbevölkerung (nach Schema 12), 
b) der beim Marine-Ersatz-Geschäft des laufenden Jahres zur Musterung gelangenden Militairpflich- 
tigen der seemännischen Bevölkerung (nach beiliegendem Schema 24) aufzustellen und zu unter- 
zeichnen. 4% 
F. 86. 
Anfer tigung der Scheine für die zur Ersatz-Reserve designirten oder als dauernd 
unbrauchbar auszumusternden Militair-Pflichtigen. 
Für diejenigen Individuen, welche der Ersatz-Reserve erster oder zweiter Klasse überwiesen und 
für diejenigen, welche als dauernd dienstunbrauchbar ausgemustert werden sollen, sind Atteste nach 
den Schemas 6. 8. und beziehungsweise 5. Seitens der Kreis-Ersatz-Kommissionen nach dem Schluß 
des Kreis-Ersatz-Geschäfts anzufertigen und der Departements-Ersatz-Kommission vorzulegen. 
*) Wegen Ausschließung von der Loosung cfr. §. 21, 8.
	        
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