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er aber den Widerruf der vorläufigen Entlassung mit der Wirkung, daß die seit der
vorläufigen Entlassung bis zur Wiedereinlieferung verflossene Zeit auf die festgesetzte
Strafdauer nicht angerechnet werde, zu gewärtigen habe, wenn er sich einer schlechten
Führung oder einer Zuwiderhandlung gegen die ihm bei der Entlassung auferlegten
Verpflichtungen schuldig machen sollte.
3) Von der Bewilligung der vorläufigen Entlassung wird durch den Vorstand der
Strafanstalt unter Mittheilung einer Abschrift des Entlassungsausweises sowohl der
Polizeibehörde des Entlassungsorts, als dem Oberamtsgericht, zu dessen Bezirk der Ent-
lassungsort gehört, Nachricht gegeben. ·
Dem Gefangenen wird bei seiner Entlassung so viel Geld, als er zur Reise an
den Entlassungsort bedarf, zugestellt.
Ob, wenn er mehr Geld besitzt, ein höherer Betrag ihm auszuhändigen oder sofort
der Obrigkeit des Entlassungsorts zu übersenden sei, ist dem Ermessen des Straf-
anstalts-Vorstandes überlassen.
Der Rest bleibt in Verwaltung bei der Strafanstalt, um nach Bedarf während
der Zeit der vorläufigen Entlassung zum Nutzen des Entlassenen verwendet oder nach
Ablauf der Strafzeit an denselben ausgefolgt zu werden.
8. 7.
Der vorläufig Entlassene hat sich nach seiner Ankunft an dem Entlassungsort
binnen 24 Stunden bei der dortigen Ortspolizeibehörde persönlich und unter Vorlegung
des Entlassungsausweises zu melden.
Von seinem Eintreffen hat die Polizeibehörde unverweilt der Strafanstaltsver-
waltung Mittheilung zu machen.
In gleicher Weise ist Mittheilung zu machen, wenn der Entlassene innerhalb der
ihm bestimmten Frist an dem Entlassungsorte nicht eintrifft.
8. 8.
Der vorläufig Entlassene steht bis zum Ablauf der im Urtheil festgesetzten Straf-
zeit unter Schutzaufsicht.
Dieselbe wird von der Polizeibehörde des Entlassungsorts unter Aufsicht und Lei-
tung des betreffenden Oberamtsgerichts geführt.
Diese Behörden haben sich übrigens mit dem Vorstand der Strafanstalt in steter