Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

25 
Verbindung zu erhalten und über alle erheblichen den Entlassenen angehenden Fragen, 
wenn es die Zeit gestattet, seine Ansicht einzuholen. 
Erscheint die Mitwirkung der Oberämter geboten, so haben letztere den deßhalb an 
sie gestellten Ersuchen zu entsprechen. 
8. 9. 
Die Behörden sollen den Entlassenen mit ihrem Rath unterstützen und erforder- 
lichenfalls demselben zu seinem Fortkommen behilflich sein. 
Eine Ueberwachung soll in solcher Weise stattfinden, daß der Entlassene nicht hoffen 
kann, es würde unentdeckt bleiben, wenn er das Vertrauen nicht rechtfertigen würde, 
welches bei der Entlassung in ihn gesetzt worden ist. Die Ueberwachung soll jedoch 
so ausgeübt werden, daß der Entlassene dadurch in seinem ehrlichen Fortkommen nicht 
gehindert und nicht in beschämender Weise blosgestellt wird. 
Die für den Zweck der Ueberwachung oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit 
oder des Entlassenen zu treffenden Maßregeln richten sich nach der Besonderheit des 
einzelnen Falls. 
Es kann dem Entlassenen das Betreten einzelner bestimmter Häuser, Plätze, Ge- 
meinden oder Bezirke untersagt werden. 
Es können dem Entlassenen regelmäßige Fristen bestimmt werden, innerhalb deren 
er sich persönlich zu melden und über seine Lebensweise und Erwerbsverhältnisse Aus- 
kunft zu geben hat. 
Die Auferlegung derartiger besonderer Beschränkungen oder Verpflichtungen erfolgt 
mittelst protokollarischer Eröffnung an den Entlassenen. 
Die Landjäger und andere Polizeioffizianten sind auf den Entlassenen aufmerksam 
zu machen und zur Meldung etwaiger erheblicher Wahrnehmungen, welche sie in Betreff 
seiner machen würden, anzuweisen. 
Einer Aufsehen erregenden Beaufsichtigung, insbesondere durch Nachfragen an der 
Arbeitsstätte, haben sich dieselben, außer wo besonderer Anlaß dazu vorliegt, zu ent- 
halten. 
In geeigneten Fällen kann durch das Oberamtsgericht die unmittelbare Führung 
der Aufsicht einer Vertrauen verdienenden Privatperson oder einem Agenten des Vereins 
zur Fürsorge für entlassene Strafgefangene übertragen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.