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Verbindung zu erhalten und über alle erheblichen den Entlassenen angehenden Fragen,
wenn es die Zeit gestattet, seine Ansicht einzuholen.
Erscheint die Mitwirkung der Oberämter geboten, so haben letztere den deßhalb an
sie gestellten Ersuchen zu entsprechen.
8. 9.
Die Behörden sollen den Entlassenen mit ihrem Rath unterstützen und erforder-
lichenfalls demselben zu seinem Fortkommen behilflich sein.
Eine Ueberwachung soll in solcher Weise stattfinden, daß der Entlassene nicht hoffen
kann, es würde unentdeckt bleiben, wenn er das Vertrauen nicht rechtfertigen würde,
welches bei der Entlassung in ihn gesetzt worden ist. Die Ueberwachung soll jedoch
so ausgeübt werden, daß der Entlassene dadurch in seinem ehrlichen Fortkommen nicht
gehindert und nicht in beschämender Weise blosgestellt wird.
Die für den Zweck der Ueberwachung oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit
oder des Entlassenen zu treffenden Maßregeln richten sich nach der Besonderheit des
einzelnen Falls.
Es kann dem Entlassenen das Betreten einzelner bestimmter Häuser, Plätze, Ge-
meinden oder Bezirke untersagt werden.
Es können dem Entlassenen regelmäßige Fristen bestimmt werden, innerhalb deren
er sich persönlich zu melden und über seine Lebensweise und Erwerbsverhältnisse Aus-
kunft zu geben hat.
Die Auferlegung derartiger besonderer Beschränkungen oder Verpflichtungen erfolgt
mittelst protokollarischer Eröffnung an den Entlassenen.
Die Landjäger und andere Polizeioffizianten sind auf den Entlassenen aufmerksam
zu machen und zur Meldung etwaiger erheblicher Wahrnehmungen, welche sie in Betreff
seiner machen würden, anzuweisen.
Einer Aufsehen erregenden Beaufsichtigung, insbesondere durch Nachfragen an der
Arbeitsstätte, haben sich dieselben, außer wo besonderer Anlaß dazu vorliegt, zu ent-
halten.
In geeigneten Fällen kann durch das Oberamtsgericht die unmittelbare Führung
der Aufsicht einer Vertrauen verdienenden Privatperson oder einem Agenten des Vereins
zur Fürsorge für entlassene Strafgefangene übertragen werden.