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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaternr.
JNo. 13 —
9d
(No. 298.) Patent, wegen Einrichtung des Hypothekenwesens in den mit den Preußie
schen Staaten wieder vereinigten Provinzen jenseits der Elbe und Weser,
namentlich in der Altmark, im Herzogthum Magdeburg mit dem Saal-Kreise,
im Fürstenthum Halberstadt, in den Grafschaften Hohenstein,
Mansfeld und Wernigerode, im vormaligen Stift Quedlinburg, im Färstenthum
Eichsfeld und dessen Dependenzen, in der Stadt und dem Gebiet
Erfurth, in den Städten Mühlhausen und Nordhausen, in den Fürstenthüämern
Minden, Münster und Paderborn, den Grafschaften Mark,
Ravensberg, Tecklenburg, und der obern Grafschaft Lingen, in den Herzogthümern
Cleve und Geldern, dem Fürstenthum Moers, den Grafschaften
Essen und Werden und dem vormaligen Stift Elten. Vom
22 sten Mai 1815.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Durch das Patent vom 9ten September 1814. haben Wir bereits verordnet,
daß das Hypothekenwesen in den mit Unsern Staaten jetzt wieder
vereinigten Provinzen nach den Grundsätzen der Hypothekenordnung vom
20sten Dezember 1783. eingerichtet werden soll, und Uns nur vorbehalten,
die näheren Vorschriften hierüber zu ertheilen.
Wir verordnen demnach, wie folget:
. 1.
Die Obergerichte sowohl als die Untergerichte, jedes in seinem Jurisdiktions-Kreise,
sind beauftragt, mit Einführung Unserer Hppotheken-Verfassung
ohne Anstand vorzuschreiten, und haben sich dabei die ihnen von Un-Tabrgang
1815. Bb serem
(Ausgegeben zu Berlin den 16ten September 1815.)