Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Stgaternr.

 

JNo.  13  —

 

 

 

9d

(No.  298.)  Patent,  wegen  Einrichtung  des  Hypothekenwesens  in  den  mit  den  Preußie
schen  Staaten  wieder  vereinigten  Provinzen  jenseits  der  Elbe  und  Weser,
namentlich  in  der  Altmark,  im  Herzogthum  Magdeburg  mit  dem  Saal-Kreise,
  im  Fürstenthum  Halberstadt,  in  den  Grafschaften  Hohenstein,
Mansfeld  und  Wernigerode,  im  vormaligen  Stift  Quedlinburg,  im  Färstenthum
  Eichsfeld  und  dessen  Dependenzen,  in  der  Stadt  und  dem  Gebiet
Erfurth,  in  den  Städten  Mühlhausen  und  Nordhausen,  in  den  Fürstenthüämern
  Minden,  Münster  und  Paderborn,  den  Grafschaften  Mark,
Ravensberg,  Tecklenburg,  und  der  obern  Grafschaft  Lingen,  in  den  Herzogthümern

  Cleve  und  Geldern,  dem  Fürstenthum  Moers,  den  Grafschaften
  Essen  und  Werden  und  dem  vormaligen  Stift  Elten.  Vom
22  sten  Mai  1815.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

Thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Durch  das  Patent  vom  9ten  September  1814.  haben  Wir  bereits  verordnet,
  daß  das  Hypothekenwesen  in  den  mit  Unsern  Staaten  jetzt  wieder

vereinigten  Provinzen  nach  den  Grundsätzen  der  Hypothekenordnung  vom
20sten  Dezember  1783.  eingerichtet  werden  soll,  und  Uns  nur  vorbehalten,
die  näheren  Vorschriften  hierüber  zu  ertheilen.

Wir  verordnen  demnach,  wie  folget:

.  1.

Die  Obergerichte  sowohl  als  die  Untergerichte,  jedes  in  seinem  Jurisdiktions-Kreise,
  sind  beauftragt,  mit  Einführung  Unserer  Hppotheken-Verfassung
  ohne  Anstand  vorzuschreiten,  und  haben  sich  dabei  die  ihnen  von  Un-Tabrgang

  1815.  Bb  serem

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  16ten  September  1815.)