Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Militair-Dienst-Verhältnisse der anläßlich des Krieges 187/ freiwillig eingetre= 5. 12. 
tenen und demnächst auf ihren Wunsch vorläufig wieder ent- 
lassenen Mannschaften. 
Auszug. 
Berlin, den 20. Mal 1872. 
Bei etwaiger Wiedereinstellung der anläßlich des Krieges 187/: freiwillig eingetretenen und 
demnächst auf ihren Wunsch vorläufig entlassenenen Mannschaften haben die Kommando-Behörden, 
resp. Truppentheile folgende Festsetzungen zu beachten: 
1) Die Zeit, innerhalb deren die Betreffenden Dienst gethan haben, kommt in vollem Umfange auf 
ihre gesetzliche aktive Dienstpflicht in Anrechnung. 
2) Bei Berechnung der Gesammt-Dienstzeit ist der ad 1 gedachte Zeitraum gleichfalls, nicht 
aber die Zeit, welche von der Entlassung bis zur Wiedereinstellung verflossen, in Anrechnung. 
zu bringen. 
Fällt danach der Beginn der Gesammtdienstzeit in die Zeit vom 2. Oktober bis ult. März, 
so ist nach Analogie der Bestimmung in §. 12 der Verordnung, betreffend die Organisation der 
Landwehr-Behörden 2c. vom 5. September 1867 ad 3 der 1. Oktober als Anfangs-Termin an- 
zusehen. Kriegs-Ministerium. 
Graf v. Roon. 
Nr. 417/5. 72. A. I. a. 
Abänderungen der auf die Militair-Dienstverhältnisse der seemännischen Bevölkerung s. 22 zehnter 
bezüglichen Vorschriften. Abschnitt 
II. Im Verfolg Ihres gemeinschaftlichen Berichts vom 22. Februar a. cr. genehmige Ich hierr #. 
mit, daß bis auf Weiteres die in der Anlage zusammengestellten Abänderungen beziehungsweise 
Erweiterungen der auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine Bezug habenden Fest- 
setzungen Meiner Verordnung vom 5. September 1867, betreffend die Organisation der Landwehr- 
Behörden und die Dienstverhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes, eintreten. Sie haben 
hiernach das Erforderliche zu veranlassen und Mir vor Ablauf des Jahres 1876 Bericht zu erstatten, 
ob die Bestimmungen anliegender Zusammenstellung sich zur definitiven Einführung eignen. 
Berlin, den 25. Februar 1872. 
Wilhelm. 
An den Kriegs-Minister und an den Minister des Innern. Graf v. Roon. Graf zu Eulenburg. 
Berlin, den 13. März 1872. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß gebracht. 
Der Kriegs-Minister. Der Minister des Innern. 
In Vertretung 
Graf v. Roon. Bitter. 
K M. 112. 3. A. I. a. M. d. J. I. M. J. 2568s.
	        
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