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S. 4.
Wo räumlich abgegrenzte Ortsarmenverbände noch nicht bestehen, sind dieselben bis
zum 1. Juli 1871 einzurichten. Bis zum gleichen Termin muß jedes Grundstück,
welches noch zu keinem Ortsarmenverbande gehört, entweder einem angrenzenden Orts-
armenverbande nach Anhörung der Betheiligten durch die zuständige Behörde (§. 8) zu-
geschlagen, oder selbstständig als Ortsarmenverband eingerichtet werden.
S. 5.
Landarmenverbände.
Die öffentliche Unterstützung hülfsbedürftiger Norddeutscher, welche endgültig zu
tragen kein Ortsarmenverband verpflichtet ist (der Landarmen), liegt den Landarmenver=
bänden ob. Zur Erfüllung dieser Obliegenheit hat jeder Bundesstaat bis zum 1. Juli
1871 entweder unmittelbar die Funktionen des Landarmenverbandes zu übernehmen,
oder besondere, räumlich abgegrenzte Landarmenverbände, wo solche noch nicht bestehen,
einzurichten.
Diieselben umfassen der Regel nach eine Mehrheit von Ortsarmenverbänden, können
sich aber ausnahmsweise auf den Bezirk eines einzigen Ortsarmenverbandes beschränken.
S. 6.
Armenverbände, deren Mitgliedschaft an ein bestimmtes Glaubensbekenntniß ge-
knüpft ist, gelten nicht als Armenverbände im Sinne des Gesetzes.
S. 7.
Die Orts= und Landarmenverbände stehen in Bezug auf die Verfolgung ihrer
Rechte einander gleich. Hat ein Bundesstaat unmittelbar die Funktionen des Land-
armenverbandes übernommen (§. 5), so steht er in allen durch dieses Gesetz geregelten
Verhältnissen den Landarmenverbänden gleich.
8. 8.
Die Landesgesetze bestimmen über die Zusammensetzung und Einrichtung der Orts-
armenverbände und Landarmenverbände, über die Art und das Maaß der im Falle der
Hülfsbedürftigkeit zu gewährenden öffentlichen Unterstützung, über die Beschaffung der
erforderlichen Mittel, darüber, in welchen Fällen und in welcher Weise den Ortsarmen-
verbänden von den Landarmenverbänden oder von anderen Stellen eine Beihülfe zu ge-
währen ist, und endlich darüber, ob und inwiefern sich die Landarmenverbände der Orts-