318
fährlich erscheinen, gegenüber von benachbarten Gebäuden und zum Ueberbauen geeigneten
Plätzen auch ein größerer Abstand oder steinerne Umfassungsmauern verlangt werden.
Außerdem bleibt den Ortsbaustatuten vorbehalten, über die Anwendung und Aus-
dehnung des Baues von Stein oder anderen unverbrennbaren Stoffen im Allgemeinen,
wie in Beziehung auf einzelne Gattungen von Gebäuden (vergl. insbesondere Art. 28)
Bestimmungen zu geben, welche das hier vorgeschriebene geringste Maß überschreiten.
Art. 38.
Gegenüber von angrenzenden zum Ueberbauen geeigneten Plätzen kann die Führung
einer feuersicheren Mauer bei einer geringeren als der nach Maßgabe des Art. 37 zu
bestimmenden Entfernung von der bei Errichtung des Gebäudes bestehenden Eigenthums-
grenze nur dann unterbleiben, wenn durch das Ortsbaustatut oder durch Verständigung
mit dem Nachbar Sicherheit dafür gegeben ist, daß der angrenzende Platz bis zu dem
erforderlichen Abstande unüberbaut bleibe.
Art. 39.
Soweit die Außenseiten der Gebäude nicht durch feuersichere Mauern abgeschlossen
werden müssen, sind in der Regel (vergl. Art. 40 ff.) die Umfassungswandungen von
ausgemauertem oder sonst mit feuersicherem Material ausgefülltem Fachwerk herzustellen,
und es kann nach Umständen, wo größere Feuersicherheit dies erfordert, verlangt werden,
daß das Fachwerk in einer gegen Feuer schützenden Weise verblendet oder verkleidet werde.
Blockwände sind nur bei einer Entfernung von 4,5 Meter von anderen Gebäuden
(Art. 37 Abs. 2) beziehungsweise von der Eigenthumsgrenze zuläßig.
Art. 40.
Die Anbringung eines Bretter= oder Schindelschirms auf ausgemauerten Riegel-
wandungen ist in der Regel nur dann zuläßig, wenn die betreffenden Gebäude mit ihren
Dachvorsprüngen auf den in Frage kommenden Seiten von benachbarten Gebäuden, be-
ziehungsweise von der Eigenthumsgrenze soweit entfernt sind, daß im Brandfall eine
Feuermittheilung nicht zu besorgen ist.
Von dieser Beschränkung sind jedoch ausgenommen:
a) unbedeutende Bauwesen und einzelne unbedeutende Bretter= und Schindelverklei-
dungen, welche zur Ausschmückung von Gebäuden dienen;
b) Gebäudeseiten, zu deren Schutz ein Bretter= oder Schindelschirm Bedürfuiß und
auf welchen eine Verblendung nicht haltbar ist, wenn sie mindestens 4 Meter von