Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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verschließen, wofern nicht für eine Ausnahme ein Bedürfniß vorliegt und der Gestattung 
einer solchen keine polizeilichen Bedenken entgegenstehen. 
Art. 46. 
In Städten von größerer Bedeutung und in solchen Orten, bei welchen eigen- 
thümliche Verhältnisse zutreffen, bleibt den Ortsbaustatuten vorbehalten, über die Anord- 
nung des Aeußeren der Gebäude Vorschriften zu ertheilen. 
Beim Anstreichen der Gebäude dürfen keine Farben verwendet werden, welche für 
die Umgebung in gesundheitspolizeilicher Beziehung nachtheilig sind. 
Art. 47. 
Wenn vermöge besonderer Umstände bei einzelnen größeren Gebäuden ein höherer 
Grad von Feuersicherheit nöthig erscheint, so kann an geeigneter Stelle im Innern der 
betreffenden Gebäude eine völlige Abscheidung durch eine oder mehrere gegen die Weiter- 
verbreitung eines Brandes schützende Mauern von feuersicherem Material (Brandmauern) 
verlangt werden. 
Art. 48. 
Wohn= und Scheuernraum unter Einem Dach ist in der Regel — wenn der Scheu- 
ernraum und Stallungen über 64 Quadratmeter Grundfläche haben — in senkrechter 
Linie so abzuscheiden, daß kein Theil des Wohnraums in den Scheuernraum und um- 
gekehrt eingreift. 
Die Scheidewand kann, wo nicht vermöge der Länge des Gebäudes eine Brand- 
mauer herzustellen ist (Art. 47), von ausgemauertem Fachwerk, das auf beiden Seiten 
feuersicher zu verblenden oder zu verkleiden ist, aufgeführt werden. 
Eine Abweichung von der senkrechten Abscheidung von Wohn= und Scheuernraum 
kann nur insoweit gestattet werden, als dieselbe einem Bedürfniß entspricht und in 
feuerpolizeilicher Beziehung nicht besonders bedenklich ist. 
Die Scheidewand muß in diesem Falle in jedem einzelnen Stockwerk Wohn= und 
Scheuernraum vollständig trennen, auch muß die Verwahrung der Decken und Böden 
der ineinandergreifenden Räume in feuersicherer Weise geschehen. 
Oeffnungen in der Scheidewand zwischen Haus und Scheuer sind in einer Weise 
zu verschließen, welche gegen eine schnelle Verbreitung des Feuers sichert. 
Art. 49. 
Wenn größere Vorräthe leicht entzündlicher und schwer löschbarer Stoffe für län-
	        
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