Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

337 
W 36. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 18. Oktober 1872. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Tagbücher der Geburtshelfer und 
Hebammen. 
  
  
Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend die Tagbücher der Geburtshelfer und Hebammen. 
Um die aus der Tagbuchsführung der Geburtshelfer und Hebammen sich ergeben- 
den Geschäfte zu vereinfachen, wird Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
Die Geburtshelfer und Hebammen sind verpflichtet, über alle von ihnen innerhalb 
de5 Landes besorgten Geburten reifer oder unreifer Kinder (letztere aber erst vom Ab- 
lauf des 6. Schwangerschaftsmonats an) fortlaufende, sämmtliche Gemeinden ihres Wir- 
kungskreises und je die Dauer eines Kalenderjahrs umfassende Tagbücher zu führen. 
. 2. 
Die Tagbücher der Hebammen sind in Form von gedruckten Tobellen-) zu führen, 
in welche jeder vorkommende Entbindungsfall sogleich nach seiner Beendigung unter nach- 
stehenden Rubriken einzutragen ist: 
*) Musterbögen der Tabellen werden den Oberamts-Physikaten mitgetheilt.
	        
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