Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Kosten der Unterstützung, beziehungsweise zur Uebernahme des Hülfsbedürftigen, dem- 
jenigen Bundesstaate ob, innerhalb dessen der Hülfsbedürftige seinen letzten Unterstützungs- 
wohnsitz gehabt hat, mit der Maaßgabe, daß es jedem Bundesstaate überlassen bleibt, im 
Wege der Landesgesetzgebung diese Verpflichtung auf seine Armenverbände zu übertragen. 
§. 34. 
Verfahren in Streitsachen der Armenverbände: Einleitung. 
Muß ein Ortsarmenverband einen hülfsbedürftigen Norddeutschen, welcher inner- 
halb desselben seinen Unterstützungswohnsitz nicht hat, unterstützen, so hat der Orts- 
armenverband zunächst eine vollständige Vernehmung des Unterstützten über seine Hei- 
maths-, Familien= und Aufenthaltsverhältnisse zu bewirken, und sodann den Anspruch 
auf Erstattung der aufgewendeten beziehungsweise aufzuwendenden Kosten bei Vermeidung 
des Verlustes dieses Anspruchs binnen sechs Monaten nach begonnener Unterstützung bei 
dem vermeintlich verpflichteten Armenverbande mit der Anfrage anzumelden, ob der An- 
spruch anerkannt wird. 
Ist der verpflichtete Armenverband nicht zu ermitteln, so hat die Anmeldung Be- 
hufs Wahrung des erhobenen Erstattungsanspruchs innerhalb der oben normirten Frist 
von sechs Monaten bei der zuständigen vorgesetzten Behörde des betheiligten Armenver- 
bandes zu erfolgen. 
Ist nach der Aunsicht des unterstützenden Ortsarmenverbandes der Fall dazu ange- 
than, dem Unterstützten die Fortsetzung des Aufenthalts nach §. 5 des Gesetzes über die 
Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundesgesetzbl. S. 55 ff.) zu versagen, und will 
der Ortsarmenverband von der bezüglichen Befugniß Gebrauch machen, so ist dies in 
der Benachrichtigung ausdrücklich zu bemerken. 
§. 35. , 
Geht auf die erlassene Anzeige innerhalb vierzehn Tagen nach dem Empfange der- 
selben eine zustimmende Antwort des in Anspruch genommenen Armenverbandes nicht 
ein, so gilt dies einer Ablehnung des Anspruchs gleich. 
§. 36. 
Jeder Armenverband ist berechtigt, seine Ansprüche gegen einen anderen Armenver= 
band auf dem durch dieses Gesetz bezeichneten Wege selbstständig und unmittelbar vor 
den zur Entscheidung, sowie zur Vollstreckung derselben berufenen Behörden zu verfolgen.
	        
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