Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8. 37. 
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die öffentliche Unter- 
stützung Hülfsbedürftiger werden, wenn die streitenden Theile einem und demselben 
Bundesstaate angehören, auf dem durch die Landesgesetze vorgeschriebenen Wege ent- 
schieden. 
Gehören die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundesstaaten an, so finden 
die nachfolgenden Vorschriften der §§. 38—51 dieses Gesetzes Anwendung. 
8. 38. 
Entscheidung. 
Lehnt ein Armenverband den gegen ihn erhobenen Anspruch auf Erstattung der 
Kosten oder auf Uebernahme eines Hülfsbedürftigen ab, so wird auf Antrag desjenigen 
Armenverbandes, welcher die öffentliche Unterstützung vorläufig zu gewähren genöthigt 
ist, über den erhobenen Anspruch im Verwaltungswege durch diejenige Spruchbehörde 
entschieden, welche dem in Anspruch genommenen Armenverbande vorgesetzt ist. 
Die Zuständigkeit, den Instanzenzug, sowie das Verfahren regelt innerhalb jeden 
Bundesstaates, vorbehaltlich der Vorschriften dieses Gesetzes, die Landesgesetzgebung. 
§. 39. 
Die zur Entscheidung zuständigen Landesbehörden sind befugt, Untersuchungen an 
Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu 
vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben. 
S. 40. 
Die Entscheidung erfolgt durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Beschluß; so- 
fern dabei für den in Anspruch genommenen Armenverband eine Verpflichtung zur 
Uebernahme eines Hülfsbedürftigen (5. Zi) begründet ist, muß dies in dem Beschlusse 
ausdrücklich ausgesprochen werden. 
§. 41. 
Sovweit die Organisation oder örtliche Abgrenzung der einzelnen Armenverbände 
Gegenstand des Streites ist, bewendet es endgültig bei der Entscheidung der höchsten 
landesgesetzlichen Instanz. Im Uebrigen findet gegen deren Entscheidung nur die Be- 
rufung an das Bundesamt für das Heimathswesen statt,
	        
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