Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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§. 45. 
Der Geschäftsgang bei dem Bundesamte wird durch ein Regulativ geordnet, wel- 
ches das Bundesamt zu entwerfen und dem Bundesrathe zur Bestätigung einzureichen 
hat. 
In dem Geschäftsregulative sind insbesondere auch die Befugnisse des Vorsitzenden 
festzustellen. 
S. 46. 
Die Berufung an das Bundeamt ist bei Verlust des Rechtsmittels binnen vier- 
zehn Tagen, von der Behändigung der angefochtenen Entscheidung an gerechnet, bei der- 
jenigen Behörde, gegen deren Entscheidung sie gerichtet ist, schriftlich anzumelden. 
Die Angabe der Beschwerden, sowie die Rechtfertigung der Berufung kann entweder 
zugleich mit der Anmeldung der letzteren oder innerhalb vier Wochen nach diesem Ter- 
mine derselben Behörde eingereicht werden. 
Von sämmtlichen Schriftsätzen, sowie von den etwaigen Anlagen derselben sind 
Duplikate beizufügen. 
S. 47. 
Die eingegangenen Duplikate werden von der zuständigen Behörde der Gegenpartei 
zur schriftlichen, binnen vier Wochen nach der Behändigung in zwei Exemplaren einzu- 
reichenden Gegenerklärung zugefertigt. 
§. 48. 
Nach Ablauf dieser Frist legt die nämliche Behörde die sämmtlichen Verhandlungen 
nebst ihren Akten dem Bundesamte vor. 
F. 49. , 
Erachtet das Bundesamt vor Fällung der Entscheidung noch eine Aufklärung über 
das Sach= und Rechtsverhältniß für nöthig, so ist dieselbe unter Vermittelung der zu- 
ständigen Landesbehörde vorzunehmen. 
8§ 0. 
Die Entscheidung des Bundesamtes erfolgt gebührenfrei in öffentlicher Sitzung nach 
erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien. 
Das Erkenntniß wird schriftlich, mit Gründen versehen, den Parteien durch Ver- 
mittelung derjenigen Behörde (§. 40) zugefertigt, gegen deren Beschluß es ergangen ist.
	        
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