Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Anhang. 
Instruktion 
für die Impfärzte und Belehrung des Publislktums über Impfverhäktnisse. 
I. Vaccination. 
1. Alter der Impflinge. 
In den ersten Wochen des Lebens ist die Empfänglichkeit für die Aufnahme der 
Kuhpocken eine geringe, die Impfung bleibt deßhalb in diesem Alter häufig erfolglos; 
sie ist aber, unter dringenden Verhältnissen, wo Menschenpocken im Hause oder in der 
Nähe grassiren, zum Schutz gegen dieselben jedenfalls vorzunehmen, da sie mit keiner 
Gefahr für die Kinder verbunden ist. 
Dagegen sind vom dritten Lebensmonate an die meisten Kinder schon vollkommen 
empfänglich für eine erfolgreiche Schutzpockenimpfung, und die Zeit zwischen dem dritten 
und zwölften Monate ist diejenige Altersperiode, welche die günstigsten Verhältnisse für 
die Vornahme der Schutzpockenimpfung darbietet, insofern kleine Kinder dem Akte der 
Impfung selbst keinen Widerstand leisten, die allgemeine Reaktion, die Fieberbewegungen 
bei ihnen in der Regel geringer sind als bei älteren, und sie vor dem Zerkratzen der 
Pusteln und anderen schädlichen Einflüssen besser verwahrt werden können, insofern end- 
lich Skrofeln und Rhachitis, die von den Eltern so gern irrthümlicher Weise als die 
Folgen der Kuhpocken angesehen werden, im ersten Lebensjahre noch seltener zum Vor- 
schein kommen als in den folgenden Jahren. Das Zahnen der Kinder, wenn es nicht 
mit wirklicher Krankheit verbunden ist, bildet keinerlei Hinderniß für die Vornahme der 
Schutzpockenimpfung. 
2. Zeit der Impfung. 
Die Schutzpockenimpfung kann ohne Beeinträchtigung ihres Erfolges und der Ge- 
sundheit der Impflinge zu jeder Jahreszeit und unter allen Witterungsverhältnissen vor- 
genommen werden. Für die öffentlichen Impfungen ist als die geeignetste Zeit der 
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