Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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S. 51. 
Gegen die Entscheidung des Bundesamtes ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zuläßig. 
8. 52. 
Bis zu anderweitiger, von Bundeswegen erfolgender Regelung der Kompetenz des 
Bundesamtes für das Heimathswesen kann durch die Landesgesetzgebung eines Bundes- 
staates bestimmt werden, daß die Vorschriften der §§. 38 bis 51, 56 Absatz 2 dieses 
Gesetzes für die Streitsachen zwischen Armenverbänden des betreffenden Bundesstaates 
in Wirksamkeit treten sollen. 
S. 53. 
Exekution der Entscheidung. 
In den Streitsachen über die durch dieses Gesetz geregelte öffentliche Unter- 
stützung Hülfsbedürftiger ist die Entscheidung der ersten Instanz, ausgenommen in dem 
Falle des §. 57, sofort vollstreckbar. 
Im Uebrigen findet die Exekution statt: 
a) auf Grund und in den Grenzen eines von dem in Anspruch genommenen Armen- 
verbande ausgestellten Anerkenntnisses (§. 55); 
b) auf Grund der endgültigen Entscheidung. 
Die Vollstreckung der Exekution liegt der zur Entscheidung in erster Instanz zu- 
ständigen Behörde des verpflichteten Armenverbandes ob, und ist bei derselben unter 
Beifügung der bezüglichen Urkunden zu beantragen. 
S. 54. 
Wird die bereits vollstreckte Entscheidung der ersten landesgesetzlichen Instanz durch 
endgültige Entscheidungen höherer Landesinstanzen oder in Gemäßheit der §§. 38—51 
dieses Gesetzes wieder aufgehoben, so hat die zur Entscheidung in erster Instanz zustäu- 
dige Behörde desjenigen Armenverbandes, welcher die Vollstreckung der Exekution erwirkt 
hatte, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um die Exekution und deren Folgen 
wieder rückgängig zu machen. 
§. 55. 
Den zur vorläufigen Unterstützung (§. 28) und beziehungsweise zur Uebernahme 
(§. 31) eines Hülfsbedürftigen verpflichteten Armenverbänden ist es unbenommen, die 
thatsächliche Vollstreckung der Ausweisung (§. 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom
	        
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