Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8. 3. 
Beide Prüfungen werden jährlich Einmal in Stuttgart vorgenommen. Wenrn je- 
doch für eine solche Prüfung nur ein einziger zulassungsfähiger Kandidat vorhanden ist, 
so kann derselbe auf die Prüfung des nächsten Jahres verwiesen werden. 
8. 4. 
Gesuche um Zulassung zu diesen Prüfungen, welche nicht mit den vorgeschriebenen 
Nachweisen (88. 12 und 21) versehen oder nicht innerhalb der hiefür festgesetzten Frist 
(§§. 13 und 22) eingereicht worden sind, werden zurückgewiesen. 
Die betreffenden Kandidaten, sowie diejenigen, welche sich zwar vorschriftsmäßig (vergl. 
Abs. 1) gemeldet haben, aber aus anderen Gründen nicht als zulassungsfähig erkannt wor- 
den sind, werden hievon unter Angabe des Grundes in Kenuntniß gesetzt. Zugelassene 
Kandidaten, welche nicht am Anfang des für die Vornahme einer Prüfung bestimmten 
Termins (88. 14 und 23) erscheinen, werden auf die nächstfolgende Prüfung verwiesen. 
S. 5. 
Die Prüfungen geschehen durch schriftliche und mündliche Fragen und durch Zeich- 
nungsaufgaben. 
Allen an einer Prüfung gleichzeitig Theil nehmenden Kandidaten derselben Kategorie 
werden die gleichen schriftlichen Fragen vorgelegt. 
S. 6. 
Der Gebrauch von Büchern und anderen literarischen Hilfsmitteln ist, mit alleini- 
ger Ausnahme von Logarithmentafeln, den Prüfungskandidaten untersagt. 
Ein Kandidat, welcher sich eine Uebertretung dieses Verbots zu Schulden kommen 
läßt, wird, wenn dieselbe im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch Ausspruch der 
Prüfungskommission, von der Prüfung ausgeschlossen; wenn aber seine Verfehlung erst 
später zur Anzeige kommt, so wird ihm kein Prüfungszeugniß ausgestellt oder das be- 
reits ausgestellte Zeugniß wieder abgenommen. 
Gleiche Ahndung trifft diejenigen Kandidaten, welche während der Prüfung anderen 
in irgend einer Weise zur Lösung der gegebenen Fragen und sonstigen Aufgaben behilf- 
lich sind, oder von andern solche Hilfe annehmen. 
S. 7. 
Die bei der Prüfung als befähigt erfundenen Kandidaten erhalten ein von dem 
Vorstande und den Mitgliedern der betreffenden Prüfungskommissionen (88. 10 und 19)
	        
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