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1) Straßenbau in Beziehung auf Anlage, Konstruktion und Unterhaltung der Land-
straßen, Anlage von Orten und Ortsstraßen;
2) Eisenbahnbau in Beziehung auf
a) Vorarbeiten und Tracirung,
b) Oberbau und dessen Unterhaltung,
P) Stationsanlagen mit Hochbauten und Betriebs-Einrichtungen,
4) Betrieb= und Signalwesen.
3) Brückenbau, besonders in Beziehung auf allgemeine Anordnung, Gründung, Kon-
siruktion und Ausführung;
4) Wasserbau, und zwar in Beziehung auf
-a) Fluß= und Strombau,
b) Schifffahrts= und Flößerei-Einrichtungen,
) Bewässerungs= und Entwässerungs-Einrichtungen,
d) Ansammlung, Fassung, Leitung und Hebung des Wassers,
e) Kenntniß der Wasserwerksanlagen für gewerbliche und sonstige Zwecke;
5) angewandte Baumaterialienlehre;
6) Maschinenkunde, insbesondere bezüglich der Leistungsfähigkeit der Hilfsmaschinen
auf Bauplätzen und der Motoren sowie bezüglich der Dampfkessel und der Feuer-
löschgeräthschaften;
7) Kenntnuiß der Bau= und Feuerpolizeigesetze sowie der Gesetze und Verordnungen
in Beziehung auf das Straßen-, Eisenbahn-, Brücken= und Wasserbauwesen und
auf Dampfkesselanlagen nach den Gesichtspunkten der praktischen Anwendung.
§. 26.
Die Prüfung ist schriftlich beziehungsweise graphisch in den in §. 24 unter Ziff.
1—4 und in §. 25 unter Ziff. 1—4 genannten Gegenständen.
Insbesondere wird
a) bei der Prüfung im Hochbaufache die Ausarbeitung eines größeren architekto-
nischen Entwurfes mit Ausführung einzelner Theile in größerem Maßstab in
konstruktiver und dekorativer Beziehung, sowie die Fertigung eines Kostenan-
schlags mit Preisanalyse und Baubedingungen über einen Theil desselben;
b) bei der Prüfung im Ingenieurfache die Fertigung von: Planen und Kostenvor-