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will, während die Außenwände der übrigen Stockwerke auf der betreffenden
Hausseite nach ihrem baulichen Zustand der gleichen Ausbesserung bedürftig sind.
Zu Art. 9 der Bauordnung.
8. 12.
Die Breite neuer oder zu verlängernder Ortsstraßen ist insbesondere nach der in dem
betreffenden Orte üblichen Höhe, Bauart und Stellung der Gebäude und nach den Ver-
kehrsverhältnissen zu bestimmen.
In der Regel sollen neue oder zu verlängernde Ortsstraßen wenigstens 150. Breite
erhalten. Wo jedoch ein minder bedeutender Verkehr stattfindet und Gebäude-Abstände
üblich sind, genügt eine Breite von 119. Würde bei der Festsetzung neuer oder der Ver-
längerung bestehender Straßen der Uebergang zu dem Maß von 15v. mit der bisher in
den Ortsbauplan ausgenommenen Breite von 14,32v. (50 Fuß) nicht angemessen ver-
mittelt werden können, so ist an der letztgenannten Breite festzuhalten.
Die Breite der Fahrbahn soll in der Regel bei Straßen von bedeutenderem Ver-
kehr mindestens 9m. von Kandel zu Kandel gerechnet, bei anderen Straßen wenigstens
Gw. betragen. Feuergassen sollen mindestens eine Breite von 2,5. erhalten.
8. 13.
Bei bestehenden Straßen von geringerer als der in §. 12 Abs. 2 angege-
benen Breite ist insoweit, als es immer nach den vorwaltenden besonderen Verhältnissen
ausführbar ist und ein Bedürfniß beziehungsweise ein geeigneter Anlaß vorliegt, die Er-
breiterung zu bewirken.
Zu Art. 10 der Bauordnung.
8. 14.
Bei Ortsstraßen, welche zugleich Staatsstraßen verbinden, oder sonst einen größeren
Verkehr vermitteln, ist nicht nur die Herstellung einer diesen Verkehrsverhältnissen entspre-
chenden dauerhaften Fahrbahn, sondern auch die Anlegung von Nebenwegen und gemauer-
ten, geplatteten oder gepflasterten Kandeln zur Ableitung des Wassers zu verlangen.
Kandel und Wasserableitungsgräben, wo solche zuläßig, sind in der Regel zu beiden Sei-
ten zwischen der Fahrbahn und dem Fußweg anzulegen. Wo unterirdische Abzugska-
näle bestehen, müssen die anzubringenden Schachtöffnungen angemessen bedeckt werden.
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