Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Quer über die Fahrbahn laufende Kandel sind zu vermeiden und, wo dies nicht thun- 
lich ist, zu pflastern und überhaupt so anzulegen, daß dadurch der Verkehr möglichst 
wenig belästigt wird. 
Nebenwege sind entweder mit Platten, oder anderem passendem Material herzu- 
stellen und gut zu unterhalten. 
Das Pflanzen von Bäumen und das Einsetzen von Pfählen oder Weichsteinen, so- 
wie das Aufstellen von Brunnen, Anschlagsäulen, Pissoirs und dergl. auf den Straßen 
ist nur insoweit zuläßig, als dadurch nicht der Verkehr erschwert oder gefährdet wird. 
Zu Art. 13 der Bauordnung. 
8. 15. 
Bevor die Gemeinde auf die Herstellung von Zufahrten zu projektirten neuen Ge- 
bäuden einen Aufwand macht, kann sie von den betreffenden Bauunternehmern Sicher- 
heitsleistung dafür verlangen, daß die wirkliche Ausführung jener Gebäude nach Her- 
stellung der Zufahrt sofort begonnen wird. 
Zu Art. 15 der Bauordnung. 
8. 16. 
Wenn von dem in Art. 15 Abs. 1 den Gemeinden eingeräumten Rechte Gebrauch gemacht 
wird, so hat der Gemeinderath über die Straßen, bezüglich deren der Gemeinde An- 
sprüche der fraglichen Art erwachsen, ein zugleich den Betrag des Auswandes auf die Anle- 
gung derselben angebendes Verzeichniß zu führen, welches von jedem Ortseinwohner ein- 
gesehen werden darf. 
Außerdem ist jedem Baulustigen bei Ertheilung der Bauerlaubniß von der Ge- 
meindebehörde die mit dem Beginne des Baus zu erfüllende Verbindlichkeit, beziehungs. 
weise der Betrag des der Gemeinde zu ersetzenden Aufwandes soweit möglich bekannt zu 
machen. 
Zu Art. 19 der Bauordnung. 
§. 17. 
Alle Baugerüste müssen fest und stark hergestellt und angebracht sein, wie es der 
Zweck erfordert, für den sie errichtet werden. 
Sodann sind bei Dachumdeckungen, Dachreparaturen und sonstigen Bauarbeiten, 
sowie bei dem Abbruch von Bauten und bei dem Sprengen von Felsen die zum Schutz ge-
	        
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