Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Dieselben werden rechtwinkelig vom Hausgrund aus bis zu ihrer äußersten Auslad- 
ung gemessen. » 
Ob und wie weit das Vorragen der unter Ziffer 1 3 und Ziffer II 2 angeführ- 
ten Gebäudetheile an schmäleren Straßen zuzulassen sei, ist lediglich nach den Umstän- 
den des einzelnen Falles zu beurtheilen. 
§. 20. 
Die Ueberschreitung der Baulinie mit Kellern und anderen unterirdischen Gelassen 
ist bei Neubauten unzuläßig. 
Wo aus Kellern oder anderen unterirdischen Gelassen der Gebäude Oeffnungen ge- 
stattet sind, welche in die Oberfläche der Straße zu liegen kommen, sind dieselben zur 
Sicherung des Verkehrs mit Deckplatten oder engen Eisengittern gehörig zu ver- 
wahren. 
Kellerhälse und Kellereingänge, welche in bestehende Straßen hereinragen, sind nach 
Art. 21 Abs. 6 der Bauordnung zu behandeln. 
Zu Art. 23 der Bauordnung. 
§. 21. 
Die Gebäudehöhe wird nach dem Visier der die Hausflucht bestimmenden Baulinie 
gemessen. 
Pfeilerbekrönungen und dergl. kommen bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht 
in Betracht. 
Die Breite der Straße wird nach der Entfernung der einander gegenüberliegenden 
Baulinien bestimmt. 
Wenn eine andere Baulinie einer Straße als die bestehende in den Ortsbauplan 
aufgenommen ist, so bestimmt die künftige Breite der Straße die Höhe des Gebäudes. 
Mansardenstockwerke sind, sofern sie ihrer Anlage nach Quer= und Zwerchhäusern 
gleichkommen, bei der Gebäudehöhe mitzumessen. 
Bei Gebäuden, welche auf mehreren Seiten an Straßen anstoßen, bleibt es dem 
Ermessen der Polizeibehörde überlassen, zu bestimmen, welche Straße für die Höhe der 
betreffenden Gebäude maßgebend sein soll. 
Werden Gebäude hinter die Straßenlinie zurückgesetzt, so ist die zuläßige Höhe der- 
selben nach der Breite der öffentlichen Straße zu bestimmen.
	        
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