Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

452 
2, 3). Uebrigens ist der Fußboden rings um dieselben auf eine Breite von mindestens 
6Oem. mit feuersicherem Materiale zu belegen. 
8. 37. 
Für die Bauart der Gelasse mit Hafneröfen ist die Beschaffenheit des Ofengewöl- 
bes maßgebend. « 
Bleibt dasselbe ohne weiteren Schutz, so darf der Ofen nur in einem Raum mit 
massiven Wänden, steinernem Boden und steinerner Decke untergebracht werden. 
Wird aber über dem Ofengewölbe in einigem Abstand von diesem ein zweites Gewölbe 
(Schutzgewölbe) angebracht, oder das mindestens 30cm. stark herzustellende Ofengewölbe 
mit einem ebenso dicken Lehmmantel versehen, so ist die Errichtung solcher Oefen auch 
in Räumen zulößig, welche nur gegipste Balkendecken, sonst aber steinerne Wände und 
steinerne Böden haben. 
Der Abstand der Decke von dem Ofen muß mindestens 1,5. betragen. 
Die Schürstätte ist entweder zu überwölben, oder mit einem Kaminschoß zu versehen. 
§. 38. 
Brantweinbrennereien und Laboratorien sind ebenso herzustellen wie Ge- 
lasse mit Kesselfeuerungen zu gewerblichem Betrieb (vergl. S. 33). 
§. 39. 
Für andere Anlagen (vergl. namentlich §. 16 der Deutschen Gewerbeordnung) sind 
insoweit, als gegenwärtige Verfügung nicht Platz greift, die erforderlichen weiteren Vor- 
schriften im einzelnen Falle zu ertheilen. 
S. 40. 
Nauchabzugsröhren sind in der Regel aus Eisenblech oder einem anderen geeig- 
neten Mectalle anzufertigen und so herzustellen, daß sie leicht gereinigt werden können. 
Ihre Weite soll nicht unter 10. betragen. 
Wo sie durch Seitenwandungen geführt werden, müssen diese entweder ganz aus 
Stein bestehen, oder die Röhren wenigstens auf eine Dicke von 15e. mit Backstein- 
gemäuer oder anderen Steinen vollständig umschlossen sein. Die in letzterem Fall in 
die Wand einzulegende Hülse muß aus unverbrennbarem Material bestehen. Im Falle 
der Durchdringung von Decken sind die Röhren ganz in der eben beschriebenen Weise zu 
verwahren, wobei nicht bloß die Balken und Wechsel, sondern auch das Geschlier, die 
Deckenverschalung, Gipserrohre, sowie sonstiges Holzwerk in der Decke und dem darüber 
liegenden Boden von der Röhre feuersicher zu isoliren sind. Die Hülse ist in solcher 
Länge anzubringen, daß sie die Decke und den Boden überragt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.