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c) das Wegbringen von Rindvieh und anderen Wiederkäuern aus dem Orte zu
verbieten.
8. 2.
Das Oberamt hat hierauf durch den Oberamtsthierarzt oder einen anderen befähig-
ten Thierarzt den Fall an Ort und Stelle untersuchen und das Ergebniß dieser Unter-
suchung schriftlich feststellen zu lassen.
Tritt die Rinderpest erstmals in einem Bezirke auf oder ergibt sich auf Grund der
thierärztlichen Untersuchung auch nur ein dringender Verdacht derselben, so hat das
Oberamt schleunigst dem Ministerium des Innern Nachricht zu geben und dessen Wei-
sung zu erwarten.
Kann die sichere Feststellung der Krankheit nur mittelst Zerlegung des Thieres ge-
schehen und ist nach Lage der Verhältnisse ein Aufschub derselben bis zum Eintreffen
der Entschließung des Ministeriums nicht räthlich, so kann die sofortige Tödtung des
Thieres zu jenem Zwecke, nachdem dessen Werth vorher ordnungsmäßig abgeschätzt wor-
den ist, auf den Antrag des Thierarztes von dem Oberamte verfügt werden.
8. 3.
Wird durch die thierärztliche Untersuchung des Falls der Verdacht der Rinderpest
nicht vollständig gehoben, so hat das Oberamt eine vorläufige Sperre des Gehöftes
oder Standortes (vorerst noch ohne Bestellung besonderer Wächter) auf so lange anzu-
ordnen, bis der Verdacht völlig beseitigt oder der Ausbruch der Krankheit festgestellt ist
(Instr. 8. 15).
Der Verdacht erscheint in der Regel völlig beseitigt, wenn innerhalb 10 Tagen
nach dem ersten Verdachtsfall keine neuen Verdachtsfälle in dem nemlichen Stalle oder
Orte aufgetreten sind.
8. 4.
Wird die Krankheit als Rinderpest constatirt, so hat das Oberamt
1) die Art der Einschleppung durch sorgfältige Untersuchung zu ermitteln,
2) sofort den Ausbruch der Seuche dem Ministerium des Innern, der Kreisregierung,
den benachbarten Oberämtern und ausländischen Polizeibehörden mitzutheilen und
öffentlich bekannt zu machen,
3) sodann für den Seuchenort die in den §§. 18 und 19 der Instruktion vorgesehenen
Anordnungen zu treffen,