Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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WB. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ansgegeben Stuttgart Samstag den 9. März 1872. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Veröffentlichung des zwischen Württemberg 
und Bayern einerseits und Italien andererseits abgeschlossenen Vertrages zum gegenseitigen Schutz 
der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Regulirung der Extrapost= und 
Cstafettentaxe. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Veröffentlich des zwischen Würktemberg und Bayern einerselts und Italien andererseits 
abgeschlossenen Vertrages zum gegenseitigen Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und 
Werken der Kunst. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem der zwischen Bevollmächtigten Württembergs und Bayerns einerseits und 
Italien andererseits unter dem 28. Juni 1870 zum gegenseitigen Schutze der Rechte 
an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst abgeschlossene Vertrag von Uns 
genehmigt und allseitig ratificirt worden ist, auch die verfassungsmäßige Zustimmung
	        
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