I. Europa. 388 22. Sachsen.
Verbot eigenmächtiger Versammlungen.
$ 118. KEigenmächtig dürfen die Kammern weder sich versammeln noch
nach dem Schlusse oder der Vertagung des Landtags oder Auflösung der zweiten
Kammer versammelt bleiben und beratschlagen.
Landtagsabschied.
$ 119. Die definitiven Resultate des Landtags werden in eine förmliche Urkunde,
den Landtagsabschied, zusammengefaßt, welche die Königliche Erklärung
über die Verhandlungen mit den Ständen enthält, von dem Könige eigenhändig vollzogen,
den Ständen bei ihrer Entlassung urschriftlich ausgehändigt und in die Gesetzsammlung
aufgenommen wird.
$ 120. (Aufgehoben durch Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an
die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 12. Februar 1909 $ 11.)
2. Geschäftsbetrieb beidem Landtage. Separate Verhandlung
und Kuriatstimme jeder Kammer.
$ 121. Jede Kammer verhandelt getrennt von der andern und hat bei den
an den König zu bringenden Erklärungen eine Kuriatstimme.
Königliche Mitteilungen an die Kammern.
$ 122. Von den Königlichen Mitteilungen an die Kammern ergehen diejenigen,
welche auf Abgaben- und Bewilligungsgegenstände Bezug haben, zuerst an die zweite
Kamnier. Bei andern Gegenständen hängt es von dem Ermessen des Königs ab, an
welche der beiden Kammern solche zuerst gelangen sollen.
$ 123 bis $ 126. (Aufgehoben durch Gesetz vom 12. Oktober 1874, Ziff. II.)
Beratungen der Kammern.
$ 127. Beratungen der Kammern können nur bei der Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der durch die Verfassung bestimmten Zahl der Mitglieder stattfinden.
Abstimmung und Beschlußfassung derselben.
$ 1281. Beschlüsse können von den Kammern nur, wenn mindestens die Hälfte
der verfassungsmäßigen Zahl der Mitglieder in der Sitzung anwesend ist, gefaßt
werden.
Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied, auch der Präsident, eine Stimme.
Die Beschlüsse werden, außer $$ 92, 103 und 152 bestimmten Fällen, nach absoluter
Stimmenmehrheit gefaßt.
Wenn Gleichheit der Stimmen eintritt, so ist die Sache in einer folgenden Sitzung
wieder zum Vortrage zu bringen. Würde auch in dieser Sitzung eine Stimmenmehrheit
nicht erlangt, so gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Ist der Gegenstand der Beratung ein solcher, wo bloß ein Gutachten der Stände
zu eröffnen ist, so kann letzterem auf Verlangen jede abweichende Meinung beigefügt
werden.
$ 129. (Aufgehoben durch Gesetz vom 3. Dezember 1868, Ziffer III.)
I Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 3. Dezember 1868 Ziffer III.