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satz nur, wenn die betreffenden Amtshandlungen von dem Armenverbande veranlaßt
worden sind und zwar an denjenigen Armenverband, welcher dieselben veranlaßt hat.
Zu Art. 2.
8. 5.
Keinem Hilfsbedürftigen, dessen Lage sofortige Hilfeleistung nöthig macht, kann
die öffentliche Unterstützung aus dem Grunde verweigert werden, weil er Ansprüche
auf Leistungen Dritter zu machen hat. Anderseits kann von Hilfsbedürftigen, welche
derartige Ansprüche haben, namentlich dann, wenn es sich nicht um eine einmalige Hilfe-
leistung, sondern um fortdauernde Unterstützung handelt, gefordert werden, daß sie sich
um Flüssigmachung dieser Mittel bemühen und die Erfolglosigkeit ihrer Schritte dem
Armenverbande gegenüber darthun.
Unstatthaft ist unter allen Umständen eine Verweisung Hilfsbedürftiger an die
freiwillige Armenpflege; die Bestimmung in Art. 2 hat nur den Sinn: es sei die Armen-
behörde bei Prüfung der Unterst gsbedürftigkeit einer Person, welche ihre Hilfe in
Anspruch nimmt, berechtigt, ihre Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob diese Person
nicht bereits durch die Privatwohlthätigkeit ausreichende Hilfe erhält.
Der Umstand, daß früher die Privatwohlthätigkeit ausreichende Hilfe gewährte, bil-
det keinen Grund zu Versagung der öffentlichen Unterstützung; sobald die erstere auf-
hört, hat vielmehr die letztere einzutreten.
Den in der Gewährung von Unterstützungen aus verschiedenen Quellen über das
Maß des wirklichen Bedürfnisses hinausliegenden Nachtheilen und Gefahren wird am
ehesten durch ein geeignetes Zusammenwirken der Organe der öffentlichen Armenpflege
mit den Organen der freiwilligen Armenpflege begegnet werden, weßhalb hierauf stets
Bedacht zu nehmen ist. Durch ein solches Zusammenwirken wird nicht nur am besten
für die einzelnen Armen gesorgt, sondern namentlich erreicht werden, daß die freiwillige
Armenpflege in Fällen eintritt, wo die öffentliche Armenpflege an der Grenze ihrer Auf-
gabe angekommen ist, ein weiteres Eingreifen aber, sei es zu Abwendung künftiger Noth=
stände, sei es aus anderen Gründen, als wünschenswerth erscheint.
Zu Art. 3.
S. 6.
Durch die Bestimmung des Abs. 1 des Art. 3 ist nicht ausgeschlossen, daß ein Ar-