Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen sind mi 
der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 30. Januar 1874. 
Karl. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: 
Mittnacht. Auf Befehl des Königs, 
Der Finanz= Minister: der Kabinets-Chef: 
Neuner. Gärttner. 
Geseh, betreffeud die Reisekostenentschädigung der pfandhilfsbramten. Vom 6. Februar 1874. 
Karl „von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Uuns ere! 
getreuen Stände verorden und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Betrag der den Pfandhilfsbeamten zu vergütenden Reisekosten wird durch 
Königliche Verordnung festgesetzt. 
Der Art. 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1845, betreffend die einzelnen 
Unterpfandsbehörden durch Hilfsbeamte zu gewährende Unterstützung (Reg. Blatt S. 259) 
ist aufgehoben. 
Unser Justizminister ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 6. Februar 1874. 
Karl. 
Der Justizminister: 6 
Mittnacht. Auf Befehl des Königs: 
der Kabinets-Chef: 
Gärttner.
	        
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