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Rönigliche Verordnung, betreffend die Reisekostenentschädigung der Pfandhilfsbeamten.
Vom 6. Februar 1874.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Zur Vollziehung des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffeud die Reisekostenentschä-
Wersche Pfandhilfsbeamten, verordnen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths,
Die Reisekostenentschädigung der Pfandhilfsbeamten wird nach Maßgabe Unserer
Verordnung vom 17. Juni 1873, betreffend die Gebühren für die Güterbuchsführung
und die Reisekosten der Hilfsbeamten, §. 12 (Reg. Blatt S. 245, 246) bemessen.
Unser Justizminister ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 6. Februar 1874.
9 K a r l.
Der Justizminister:
Mittnacht. Auf Befehl des Königs:
Der Kabinets-Chef:
Gärttner.
Lekanntmachung der K. Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern,
tireffend das Abkommen mit der Schweiz zu Ausführung des Auolieferungsvertrages vom 31. Ok-
tober 1871 zwischen dem Deutschen Reiche und Italien. Vom 16. Januar 1874.
Zu Vollziehung des Auslieferungsvertrages zwischen dem Deutschen Reiche und
Vlien vom 31. Oktober 1871 (Reichsgesetzblatt Seite 446) ist unterm 25. Juli v. J.
wischen Deutschland und Italien einerseits und der Schweiz andererseits ein Abkommen
iber den Transport der zwischen Deutschland und Italien Auszuliefernden durch das
Schweizerische Gebiet abgeschlossen worden.
Dieses Abkommen wird nun in Nachstehendem mit dem Anfügen bekannt gemacht,
daß hiedurch die Ministerialverfügung vom 5. April 1871 hinsichtlich der Uebereinkunft
wischen Württemberg und der Schweiz wegen des Durchtransports der zwischen Würt-
uberg und Italien Auszuliefernden (Reg. Blatt S. 109) außer Wirkung getreten ist.
Stuttgart, den 16. Januar 1874.
Mittnacht. Sick.