111
gewähren ist und ein Ersatz der hierbei oder durch die Beerdigung erwachsenden
Kosten gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche Kassen desjenigen
Staats, welchem der Hilfsbedürftige angehört, selbst dann nicht beansprucht werden
kann, wenn Kur oder Verpflegung länger als drei Monate gedanert haben;
die Regierungen, sofern der Hilfsbedürftige oder andere privatrechtlich Verpflichtete
zum Ersatze der Kosten im Stande sind, auf Antrag der betreffenden Behörde ge-
henseitig die nach Landesgesetzgebung zulässige Hilfe zu leisten haben, damit denje-
nigen, von welchen die unter Nro. 1 bezeichneten Kosten bestritten worden sind, diese
; nach billigen Ansätzen erstattet werden,
knftig auch zwischen Elsaß-Lothringen und den übrigen deutschen Staaten zur Anwen-
ung kommen.
Es wird dieß hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht.
Stuttgart, den 28. Januar 1874.
Sick.
berfugang des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens. Instruktion zur Vollziehung des Gesehes
vom 22. Jannar 1874, betreffend die Erhöhnng der Grhalte der Lehrer an Volksschulen.
Vom 27. Januar 1874.
Behufs der Erhöhung der Gehalte der Lehrer an Volksschulen nach dem Gesetz vom
. Jannar 1874 werden nach vorangegangener Vernehmung beider Oberschulbehörden
en Schulaufsichtsbehörden folgende Weisungen ertheilt:
8. 1.
Zunächst ist darauf zu sehen, worin der gesetzliche Mindestgehalt der vorhandenen
Schulmeisterstellen, beziehungsweise (in den Fällen des Art. 5, Z. 4 des Gesetzes vom
. Mai 1865) der mindeste Durchschnittsgehalt derselben besteht.
ergl. §. 1 Z. 1 der Vollziehungs-Instruktion vom 23. Mai 1872. (Reg. Blatt Nr. 19.)
Soweit diese Mindestgehalte beziehungsweise der Gesammtbetrag der Durchschnitts-
behalte nicht in Naturalien (Brotfrüchte, Holz u. s. w.) oder in Güterertrag gereicht
verden, sind sie um 1f6 zu erhöhen. «