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Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf
umgibt, muß durch den Kropf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen
sollen nicht über 25 Kilogramme (50 Pfund) schwer sein.
Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt
sein, oder gute Schlösser haben; fie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, die
isenbeschlage müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände
nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramme (50 Pfund) schwere Kisten müssen gut
bereift und mit Handhaben versehen sein.
Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden Bö-
den dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Ver-
letung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
Bei Packeten mit barem Gelde in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein.
Gelder in Fässern oder Kisten müssen in Beuteln oder Packeten verpackt sein.
8. 11.
Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände.
Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren
Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang,
Druck oder sonst leicht entzündliche Sachen, sowie ätzende Flüssigkeiten.
Die Postanstalten sind befugt, in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Ge-
genstände der obigen Art enthalten, vom Aufgeber die Angabe des Inhalts zu verlangen.
Diejenigen, welche derartige Sachen unter unrichtiger Angabe und mit Verschwei-
hung des Inhalts aufgeben, haben — vorbehältlich der gesetzlichen Bestrafung — für
jeden entstehenden Schaden zu haften.
Die Postanstalten können die Annahme und Beförderung von Postsendungen ab-
lehnen, sofern nach Maßgabe der vorhandenen Postverbindungen und Posttransportmittel
die Zuführung derselben an den Bestimmungsort nicht möglich ist.
8. 12
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände.
Flüssigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben und der Fäulniß
ausgesetzt sind, unförmlich große Gegenstände, ferner lebende Thiere, können von den
Postonstalten zurückgewiesen werden. ,
Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförderung angenommen