Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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2)  für  den  gewöhnlichen  unfrankirten  Brief  bis  zum  Gewicht  von  15  Grammen  einschließlic

  .  .  .  kr.;
bei  größerem  Gewicht  beziehungsweise  über  15  Gramme  bis  zum  Marimalgewicht
von  250  Grammen  ..  .  .  IIt.

Bei  unzureichend  frankirten  Briefen  tommt  das  Zaschlagporte  wie  für  unfrankirte
Briefe  neben  dem  Ergänzungsporto  zum  Ansatz.

8.  14.
Briefe  mit  Behändigungsschein  (Insinuations-Dokument).

Wünscht  der  Absender  eines  gewöhnlichen  oder  rekommandirten  Briefes  über  die
erfolgte  Bestellung  eine  postamtliche  Bescheinigung  zu  erhalten,  so  muß  dem  Briefe  ein
gehörig  ausgefüllter  Behändigungsschein  (Insinuations-Dokument)  äußerlich  beigefügt
und  auf  der  Adresse  vermerkt  werden:

„Mit  Behändigungsschein.“

Auf  die  Außenseite  des  zusammengefalteten  Behändigungsscheins  ist  vom  Absender
des  Briefes  die  für  die  Rücksendung  erforderliche  Adresse  zu  setzen.  In  Betreff  der
Bestellung  r.  der  Briefe  mit  Behändigungsschein  siehe  §.  43.

Formulare  zu  Behändigungsscheinen  können  bei  allen  Postanstalten  bezogen  werden;
  diejenigen,  welche  das  Publikum  auf  eigene  Kosten  sich  herstellen  läßt,  müssen  in
Format  und  Vordruck  mit  den  von  der  Post  gelieferten  Formularen  genau  übereinstimmen.


Für  Schreiben  mit  Behändigungsschein  ist  zu  erheben:

1)  das  tarifmäßige  Porto  für  den  Hinweg  des  Schreibens;

2)  eine  Insinuations-Gebühr:
a)  von  4  kr.,  wenn  die  Absendung  von  einer  Staats=  oder  Gemeindebehörde  erfolgt;
b)  von  7  kr.,  wenn  die  Absendung  von  Privatpersonen  erfolgt;

3)  das  tarifmäßige  Porto  für  die  Rücksendung  des  Behändigungsscheins.

Wird  die  Rekommandation  verlangt,  so  tritt  dem  tarifmäßigen  Porto  zu  1  die  Rekommandationsgebühr
  von  7  kr.  hinzu.

Bei  den  an  Adressaten  im  Orts=  oder  Landbestellbezirk  der  Aufgabepostanstalt
gerichteten  Briefen  mit  Behändigungsschein  kommt  für  die  Rücksendung  des  letzteren

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