Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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übrigen,  die  Gerichtäbarteit  in  zweiter  Instanz  ausübenden  Kollegialgerichte  die
Civilkammern  der  Landgerichte.

Im  Bezirke  des  Appellationsgerichts  zu  Celle  erfolgen  die  Entscheidungen,
welche  im  F.  8  Nr.  IV  des  Gesetzes  vom  31.  März  1859  den  Koßen  Senaten
der  Obergerichte  zugewiesen  sind,  unter  Mitwirkung  von  fünf  Mitgliedern  einschließlich
  des  Vorsitzenden.

C.  10.

Soweit  die  Appellationsgerichte  zu  Celle  und  Frankfurt  a.  M.  nach  den
bisherigen  Vorschriften  als  Gerichte  dritter  Instach  zuständig  sind,  treten  an  die
Stelle  derselben  die  Civilsenate  der  Oberlandesgerichte.

.  11.

Wird  der  bisherige  Bezirk  eines  Gerichts  mehreren  in  Gemäßheit  der
.  8  bis  10  an  dessen  Stelle  tretenden  Gerichten  zugetheilt,  so  geht  der  Rechtsstreit
  auf  dasjenige  der  mehreren  Gerichte  über,  zu  dessen  Bezirk  der  Sitz  des
in  erster  Instanz  mit  der  Sache  befaßt  gewesenen  Gerichts  gehert.  Auf  übereinstimmenden
  Antrag  der  Parteien  kann  jedoch  der  Rechtsstreit  an  ein  anderes  der
mehreren  Gerichte  abgegeben  werden.

Im  Sinne  der  vorstehenden  Besimmugen  gelten  im  Bereiche  der  Verordnung
  vom  2.  Januar  1849  die  Gerichtskommissionen  als  solche  Gerichte,
welche  in  erster  Instanz  mit  der  Sache  befaßt  gewesen  sind,  auch  dann,  wenn
die  bei  ihnen  anhängig  gewordenen  Sachen  bereits  an  das  Kollegialgericht  abgegeben
  waren.

KC.  12.

Für  die  Nichtigkeits=  oder  Restitutionsklage  gegen  Endurtheile,  welche  in
einem  nach  den  bisherigen  Vorschriften  verhandelken  Rechtsstreit  erlassen  find
(§.  20  des  Einführungsgesetzes  zur  Deutschen  Civilprozeßordnung))  ist  ausschließlich
  zuständig  das  Gericht,  welches  in  dem  Rechtsstreit  erkannt  hat,  und  zwar:
wenn  ein  in  dritter  Instanz  erlassenes  Urtheil  auf  Grund  des  §.  542  oder  des
—  543  Nr.  4,  5  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  angefochten  wird,  das  Gericht
ritter  Instanz;  wenn  außer  diesem  Falle  ein  in  höherer  Instanz  erlassenes  Urtheil
  allein  oder  mit  anderen  Urtheilen  angefochten  wird,  das  dondn  zweiter
Instanz;  in  allen  anderen  Fällen  das  Gericht  erster  Instanz.  Ist  das  durtheil
bereits  vor  dem  Inkrafttreten  der  Deutschen  Civilprozeßordnung  erlassen,  so  finden
die  §F.  8  bis  11  entsprechende  Anwendung.

K..  13.

Auf  das  Verfahren  der  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen
aus  Entscheidungen,  Anerkenntnissen  und  Mandaten  gaihtungeisien  wel  e
in  einem  nach  den  bisherigen  Vorschriften  erledigten  Verfahren  erfolgt  sind,  einschließlich
  solcher  Entscheidungen,  welche  den  Arrestbefehlen  und  einstweiligen  Ver-