Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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lichen Majestät gnädigst genehmigten Stiftungs-Statut zur öffentlichen Keuntniß 9 
bracht. 
Stuttgart, den 29. Mai 1874. 
Mittnacht. Renner. 
Statut 
der König Karl-Stiftung für die Augehörigen der Württembergischen Postverwaltung= 
K. 1. 
Die Stiftung führt den Namen: 
König Karl-Stiftung für die Angehörigen der Württembergischen Postvet“ 
waltung. 
Sie hat ihr Domizil in Stuttgart. 
§. 2. 
Zweck der Stistung ist: 
die Wohlfahrt der Angehörigen der Württembergischen Postverwaltung zu för 
dern, insbesondere den Beamten dieser Verwaltung, ihren Familien und ihren 
Hinterbliebenen zur Hebung ihrer sittlichen und geistigen Bildung, sowie zur 
Förderung ihres materiellen Wohls Unterstützungen zu gewähren. 
Zur Theilnahme an den Wohlthaten der Stiftung sind die Angehörigen der Würt- 
tembergischen Postverwaltung und zwar sowohl Beamte als Unterbeamte in und außct 
Diensten, sowie die Familien und Hinterbliebenen derselben nach Maßgabe der vorhan- 
denen Mittel befähigt. 
8. 4. 
Die Berwaltung der Stiftung wird durch die Postdirection unentgeltlich bewirkt. 
Dieselbe hat die Stiftung nach außen zu vertreten und für die sichere zinsbart 
Anlegung des Stiftungsvermögens sowie für die bestimmungsmäßige Verwendung der 
Stiftungseinkünfte zu sorgen. 
§S. 5. 
Das Stiftungsvermögen wird aus der durch das Gesetz vom 16. Januar 1874 
(Regierungsblatt S. 80) aus den Ueberschüssen der Verwaltung der französischen Lan-
	        
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