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der Pensionsverhältnisse der israelitischen Vorsänger, deren Stellen mit einem Volksschul-
dienst nicht verbunden sind, nach Maßgabe des Art. 57 des Israeliten-Gesetzes von
25. April 1828 der israelitischen Oberkirchenbehörde vorbehalten.
Art. 2. «
Den israelitischen Volksschullehrern werden bei der Pensionirung die früher in
ausschließlichen Vorsängeramt mit definitiver Anstellung oder vom zurückgelegten 30.
bensjahr an in unständiger Verwendung zugebrachten Dienstjahre in die pensionsber
tigte Dienstzeit eingerechnet.
Art. 3. ».
Die aus dem Volksschuldienst auf ein reines Vorsängeramt übertretenden israeliti
schen Vorsänger erlangen durch die definitive Anstellung auf einer solchen Stelle für si
und ihre Hinterbliebenen die Pensionsberechtigung auf die israelitische Centralkirchenkosf=
aus dem jeweiligen ordentlichen Gehalt ihrer Stelle einschließlich der etatsmäßigen Al-
terszulage.
In Hinsicht auf die hiedurch begründeten Rechte und Verbindlichkeiten, insbesondert
in Hinsicht auf die Voraussetzungen, unter welchen von der israelitischen Oberkirchen-
behörde die Pensionirung dieser Diener verfügt werden kann, auf die Berechnung ibrel
Ruhegehalts, auf den Sterbenachgehalt und die Pensionen ihrer Hinterbliebenen, som't
auf die an die israelitische Central-Kirchenkasse zu leistenden Eintrittsgelder und Jahres'
beiträge finden die für die Volksschullehrer und deren Hinterbliebene geltenden gesetzlichen
Bestimmungen analoge Anwendung. ·
Ein Anspruch der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Diener gegen die israeli-
tische Central-Kirchenkasse auf volle oder theilweise Uebernahme der Kosten der Ste "
vertretung in Krankheitsfällen oder eines Gehilfen in Fällen verminderter Diensttüchtig“
kcit (vergl. Art. 2 des Gesetzes A. vom 7. September 1849 und Art. 52 und 53 ?
Volksschulgesetzes vom 29. September 1836) findet jedoch nicht statt.
Bei der Pensionirung dieser Diener werden diejenigen Jahre in die pensionsberech
tigte Dienstzeit eingerechnet, welche sic früher im Volksschuldienst mit definitiver Anstel-
lung oder vom zurückgelegten 30. Lebensjahre an in unständiger Verwendung zugebra
haben.
Art. 4.
Die zur Zeit bereits definitiv angestellten, aus dem Volksschuldienst übergetretenen