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Eesetz, betreffend die Verwilligung der erforderlichen Mittel zu Vollendung des Retablissements dts
Armer-Materials im engeren Linn. Vom 18. Juni 1874.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt:
Art. 1.
Der Bedarf für das Retablissement des Armee-Materials im engeren Sinne aus
Veranlassung des Feldzugs von 1870/71 wird festgestellt auf die Summe von
—:. 6-87223 fl. 16#
——
Hievon sind
a) in den Kriegscrediten verwilligt 3445,362 fl. 57 kr.
b) auf den Arsenalrestvorbehalt von 1867/70 angewicsen 632,519 fl. 19 k-)
durch das Gesetz vom 19. Mai 1873 sind angewiesen 840,000 fl. —
d) durch das gegenwärtige Gesetz weitrrer 13349,341 fl. —
wie oben . 6,287,223 fl. 16 kr.
Art. 2.
Das Kriegsministerium wird ermächtigt, die hienach zu Vollendung des Retablisse
ments noch weiter erforderliche Summe von 1,349,341 fl. außer den durch das Geset
vom 19. Mai 1873 bereits verwilligten 840,000 fl. auf Rechnung der durch die Gesetzt
vom 26. Juli 1870, 27. October 1870, 16. Januar 1871 und 24. Juli 1871 zu Bestreitung
des außerordentlichen Militäraufwands zur Verfügung gestellten Summen im
Gesammtbetrag von 23,344,000 fl. von denjenigen einzelnen Positionen, bei welchen sich
gegenüber dem Voranschlag Ersparnisse ergeben haben, auf die Positionen für das Retablissement
zu übertragen.
Ueber die Verwendung dieser Summe ist der Landesvertretung in der Kriegskostenrechnung
Nachweis zu geben.