Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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Eesetz,  betreffend  die  Verwilligung  der  erforderlichen  Mittel  zu  Vollendung  des  Retablissements  dts
Armer-Materials  im  engeren  Linn.  Vom  18.  Juni  1874.

Karl,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir  wie  folgt:

Art.  1.
Der  Bedarf  für  das  Retablissement  des  Armee-Materials  im  engeren  Sinne  aus
Veranlassung  des  Feldzugs  von  1870/71  wird  festgestellt  auf  die  Summe  von
—:.  6-87223  fl.  16#
——
Hievon  sind

a)  in  den  Kriegscrediten  verwilligt  3445,362  fl.  57  kr.

b)  auf  den  Arsenalrestvorbehalt  von  1867/70  angewicsen  632,519  fl.  19  k-)
  durch  das  Gesetz  vom  19.  Mai  1873  sind  angewiesen  840,000  fl.  —
d)  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  weitrrer  13349,341  fl.  —
wie  oben  .  6,287,223  fl.  16  kr.
Art.  2.

Das  Kriegsministerium  wird  ermächtigt,  die  hienach  zu  Vollendung  des  Retablisse
ments  noch  weiter  erforderliche  Summe  von  1,349,341  fl.  außer  den  durch  das  Geset
vom  19.  Mai  1873  bereits  verwilligten  840,000  fl.  auf  Rechnung  der  durch  die  Gesetzt
vom  26.  Juli  1870,  27.  October  1870,  16.  Januar  1871  und  24.  Juli  1871  zu  Bestreitung
  des  außerordentlichen  Militäraufwands  zur  Verfügung  gestellten  Summen  im
Gesammtbetrag  von  23,344,000  fl.  von  denjenigen  einzelnen  Positionen,  bei  welchen  sich
gegenüber  dem  Voranschlag  Ersparnisse  ergeben  haben,  auf  die  Positionen  für  das  Retablissement
  zu  übertragen.

Ueber  die  Verwendung  dieser  Summe  ist  der  Landesvertretung  in  der  Kriegskostenrechnung
  Nachweis  zu  geben.