Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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X 20. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 1. August 1871. 
* 
  
  
- 4 : 1. 
zunwnse: Verordnung in Betreff der Erlassung neuer Haudordnungen für die Zuchthäuser u die Landesgefäng- 
nisse, sowie einer Hausordnung für das Zellengefängniß in Heilbronn. Vom 23. Juli 
  
Hönigliche Verordnung in Betreff der Erlassung neuer Hausordnungen für die Zuchthänser und die 
Landesgefängnisse, sowie einer gausordnung für das Zellengesängniß in heilbronn. 
Vom 23. Juli 1874. 
Karl, ovon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Raths verordnen und verfügen Wir wie 
olgt: 
Vom 15. August d. J. an treten in den Zuchthäusern und in den Landesgefäng- 
nissen an der Stelle der bisherigen Hausordnungen vom 29. Mai 1855 (Reg. Blatt 
S. 105 ff.) und vom 22. December 1842 (Reg. Blatt von 1843, S. 103 u. ff.) die nach- 
folgenden Hausordnungen in Kraft. 
Von demselben Tage an tritt in dem Zellengefängniß zu Heilbronn die nachsiehende 
Hausordnung in Wirksamkeit. 
Unser Justiz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 23. Juli 1874. 
Karl. 
Der Justizminister: 
Mittnacht. Auf Befehl des Königs, 
der Kabinets-Chef: 
Gärttner.
	        
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