Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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nach dem Recht der Erstgeburt aus gesetz= und standesmäßiger (ebenbürtiger) Ehe in der 
Weise vererbt werde, daß je der erstgeborene Sohn der erstgeborenen Linie die Güter 
allein erbe und nach dem Aussterben der erstgeborenen Linie das Fideikommiß auf den 
erstgeborenen Sohn der zweiten Linie und dessen erstgeborene Nachkommen übergehen soll 
Ferner wurde festgesetzt, daß nach dem Aussterben aller männlichen Nachkommen 
das Fideikommiß und die von der ungarischen Linie zu zahlende Entschädigungssumme 
für die Herrschaft Schramberg auf die älteste Tochter des letzten Besitzers und deren 
Linie, beim Nichtvorhandensein solcher Töchter aber auf die nächste (und bei gleich nahen 
die älteste) weibliche Verwandte und deren eheliche Nachkommenschaft übergehen, hue 
aber das Vorrecht des Mannsstamms mit der Primogeniturlinealerbfolge wieder eimn 
treten solle und daß endlich, wenn auch die weibliche Nachkommenschaft bis auf den let- 
ten Inhaber ausgestorben sei, dieser von Todeswegen über die Güter frei verfügen dürfẽ- 
daß aber in diesem Falle an die etwa noch lebende Linie der Freiherrn von Warsberg 
eine Entschädigungssumme auszubezahlen sei und diese in deren Mannsstamm als Fider 
kommiß nach den obigen Bestimmungen vererbt werden solle. 
Zugleich wurde als allgemeiner Grundsatz ausgesprochen, daß der Grundstock de- 
Fideikommisses bei Strafe der Nichtigkeit in der Regel bloß unter Zustimmung 
Familienraths und zudem nur in einzelnen, in dem Statut näher bestimmten Fällen 
veräußert oder beschwert oder mit Pfandschulden belastet werden dürfe. 
Nachdem nun diesem Statut in Gemäßheit der Königl. Deklaration vom Z. Dezem“ 
ber 1821, sowie der Königl. Verordnung vom 24. Oktober 1825 nach vorgängiger Rück 
sprache mit der Königl. Regierung für den Schwarzwaldkreis unter Vorbehalt der Rechte 
dritter Personen, insbesondere der Pfandgläubiger, sowie der Notherbrechte der noch ni 
dispositionsfähigen Kinder der Stifter die gerichtliche Bestätigung ertheilt worden ist, 
wird Solches hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
So beschlossen in der Civil-Kammer des Königl. Kreisgerichtshofs Rottweil, den 
10. September 1874. 
Speidel.
	        
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