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Lekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend eine Ergünzung der
Militär-Ersatz-Instruction vom 26. März 1966. Vom 7. September 1874.
Im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 13. Mai 1874 (Regierungsblatt von
1874 Seite 163 ff.) und die ähnlichen früheren Publikationen wird nachfolgende in
ro. 31 des Centralblatts für das Deutsche Reich pro 1874 veröffentlichte Bekannt-
nachung des Reichskanzlers und des Königlich Preußischen Kriegsministers, welche eine
ergänzende Bestimmung zu der Militär-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 enthält,
zur Verkündigung gebracht.
Stuttgart, den 7. September 1874.
Für den Kriegs-Minister:
Sick. Wundt.
Bekanntmachung,
betreffend die Militärdienstpflicht der Theologen.
Gemäß §. 22 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai d. J. (Reichsgesetzblatt S. 45)
dürfen Befreiungen der Theologen vom Militärdienst in Berücksichtigung ihres Berufes
nicht mehr von den Ersatzbehörden dritter Instanz, sondern nur in der Ministerial-In-
anz ausnahmsweise bewilligt werden. Von der letzterenzist hierbei als Regel festzuhalten,
daß nur solchen Theologen geeigneten Falls die Befreiung zu gewähren ist, welche bei
dem Inkrafttreten des Reichsmilitärgesetzes das 23. Lebensjahr bereits überschritten hatten,
da alle diejenigen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte im Lebensalter noch nicht so weit
vorgeschritten waren, der einjährig-freiwilligen Dienstpflicht ohne erheblichen Nachtheil für
ihr Studium genügen können.
Theologen, welche bisher auf Grund des §. 44 Nr. 1 der Militär-Ersatz-Instruction
zrückgestellt worden sind, darf ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter die Berechtigung zum
einjährig-freiwilligen Dienst von den Ersatzbehörden dritter Instanz nachträglich ertheilt
werden, sofern sie bei dem Ablauf des ihnen ertheilten Ausstandes die erforderliche Bil-
ung nachweisen.
Berlin, den 22. Juli 1874.
Der Reichskanzler:
Im Auftrage: Der Kriegsminister:
gez. Eck. gez. von Kameke.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.