Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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2) ein von einem konzessionirten Markscheider oder Feldmesser in zwei Exemplaren 
angefertigter Situationsriß des ganzen Feldes, 
3) die Angabe des dem konsolidirten Bergwerke beigelegten Namens. 
Art. 57 (§. 43). 
Kann das durch die Konsolidation entstehende (konsolidirte) Werk nur als Gamzes 
mit Hypotheken und dinglichen Lasten beschwert werden (vergl. Art. 89), so muß für 
den Fall, daß auf den einzelnen Bergwerken Hypotheken oder andere Realrechte haften, 
außer dem Konsolidationsakte eine mit den Berechtigten vereinbarte Bestimmung darüber 
beigebracht werden, daß und in welcher Rangordnung die Rechte derselben auf das kon- 
solidirte Werk als Ganzes übergehen sollen. 
Art. 58 (§. 44). 
In allen übrigen Fällen muß in dem Konsolidationsakte eine Bestimmung des An- 
theilsverhältnisses, nach welchem jedes einzelne Bergwerk in das konsolidirte Werk ein' 
treten soll, enthalten sein. Auf diese Fälle finden alsdann die besonderen Vorschriften der 
Art. 59—62 Anwendung. 
Art. 59. (§. 45). 
Der wesentliche Inhalt des Konsolidationsaktes, insbesondere die Bestimmung des 
Antheilsverhältnisses (Art. 58) wird durch das Oberbergamt der Pfandbehörde, beziehungs- 
weise dem Gemeinderath zur Eröffnung an die Unterpfandsgläubiger und andere Real- 
berechtigte, deren ausdrückliches Einverständniß mit dem Antheilsverhältnisse nicht beige- 
bracht ist, unter Verweisung auf diesen und die beiden folgenden Artikel mitgetheilt. 
Außerdem erfolgt die Bekanntmachung von Seiten des Oberbergamts durch den 
Staatsanzeiger und das Amtsblatt des Oberamtsbezirks, in welchem das Bergwerk 
gelegen ist. 
Ehe von der Pfandbehörde, beziehungsweise dem Gemeinderath dem Oberbergamt die 
Anzeige erstattet ist, daß von Seite der Pfandgläubiger und anderer Realberechtigten ein 
rechtliches Hinderniß nicht entgegensteht, kann das Oberbergamt die Bestätigung der 
Konsolidation nicht ertheilen. 
Art. 60 (§. 46). 
Hypothekengläubiger und andere Realberechtigte, welche durch die Bestimmung des 
Antheilsverhältnisses (Art. 58) an ihren Rechten verkürzt zu sein glauben, sind befugt, 
gegen diese Bestimmung Einspruch zu erheben.
	        
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