Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

279 
Dieses Einspruchsrecht muß binnen drei Monaten nach Ablauf des Tages, an welchem 
ie Bekanntmachung zugestellt, beziehungsweise das letzte der die Bekanntmachung enthal- 
enden Blätter ausgegeben worden ist (Art. 59), durch gerichtliche Klage geltend ge- 
bacht werden. 
Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist seines Einspruchsrechts verlustig. 
Art. 61 (§. 47). 
Statt diese Klage zu erheben, können die vorbezeichneten Gläubiger und anderen Real- 
berechkigten ihre Befriedigung vor der Verfallzeit verlangen, soweit dies die Natur des 
vrsicherten Anspruches gestattet. 
Dieses Recht muß jedoch ebenfalls bei Vermeidung des Verlustes desselben inner- 
halb der im Art. 60 bestimmten Frist geltend gemacht werden. 
Art. 62 (8. 48). 
Mit der Bestätigung der Konsolidation (Art. 63) geht das Realrecht auf den ent- 
hprechenden, nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen (Art. 58 bis 60) festgestellten 
ntheil an dem konsolidirten Werke vorbehältlich der Schlußbestimmung des Art. 63 über. 
Art. 63 (§. 49). 
Sind Hypothekengläubiger und andere Realberechtigte nicht vorhanden, oder ist in 
den Fällen des Art. 57 die dort bezeichnete Vereinbarung beigebracht, oder sind in den 
Fallen des Art. 58 Einsprüche nicht erhoben oder die erhobenen Einsprüche (Art. 60 und 61) 
erledigt, so entscheidet das Oberbergamt über die Bestätigung der Konsolidation. 
Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn die Felder der einzelnen Bergwerke 
dicht aneinander grenzen, oder wenn Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. 
Der Bestätigungs-Urkunde werden die Verleihungs-Urkunden der einzelnen Berg- 
verke beigefügt. 
Hinsichtlich der Beglaubigung, Aushändigung und Aufbewahrung der Risse finden 
die Bestimmungen des Art. 33 Anwendung. 
Von der erfolgten Bestätigung hat das Oberbergamt zum Zweck des Eintrags der 
#enderungen in den Pfand= und andern Rechtsverhältnissen, der Unterpfandsbehörde be- 
Rehungsweise dem Gemeinderathe Mittheilung zu machen. Die früheren Pfandrechte bleiben 
bis zu erfolgter Eintragung vorbehalten. 
Art. 64 (§. 51). 
Die reale Theilung des Feldes eines Bergwerks in selbstständige Felder, sowie der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.