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6) wenn sie mit den Mitgliedern der Familie des Bergwerksbesitzers verdächtigen Ungang
pflegen oder Mitarbeiter zu Handlungen verleiten, welche wider die Gestze
oder wider die guten Sitten verstoßen;
7) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig geworden oder mit einer abschreckenden
Krankheit behaftet sind.
Inwiefern in den zu 7 gedachten Fällen dem Entlassenen ein Anspruch auf Entschädigung
zustehe, ist nach dem Inhalt des Vertrags und nach den allgemeinen gesetlichen
Vorschriften zu beurtheilen.
Art. 83.
Die Bergleute können die Arbeit vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne
vorhergegangene Aufkündigung verlassen:
1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;
2) wenn der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter sich Thätlichkeiten oder
grobe Ehrverletzungen gegen fie oder Mitglieder ihrer Familie zu Schulden kommen
lassen;
3) wenn der Bergwerksbesitzer, sein Stellvertreter oder deren Angehörige sice oder
ihre Angehörigen zu Handlungen verleiten, welche wider die guten Sitten laufen;
4) wenn er ihnen nicht den schuldigen Lohn in der bedungenen Weise auszahlt, bei
Stücklohn nicht für ihre ausreichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher
Uebervortheilungen gegen sie schuldig macht;
5) wenn bei Fortsetzung der Arbeit ihr Leben oder ihre Gesundheit einer erweislichen
Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Arbeitsvertrags nicht zu
erkennen war.
Art. 84.
Beim Abgange können die Bergleute ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer
Veschäftigung fordern, welches auf Antrag der Betheiligten und, wenn gegen den Inhalt
sich nichts zu erinnern findet, von der Gemeindebehörde kosten= und stempelfrei zu beglaubigen
ist. Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Bergleute auch auf ihre Führung
auszudehnen.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Führung von Arbeitsbüchern ist aufgehoben.
Art. 85 (§. 93).
Auf jedem Bergwerke ist über die daselbst beschäftigten Arbeiter eine Lisie zu füh-