Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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6)  wenn  sie  mit  den  Mitgliedern  der  Familie  des  Bergwerksbesitzers  verdächtigen  Ungang
  pflegen  oder  Mitarbeiter  zu  Handlungen  verleiten,  welche  wider  die  Gestze
oder  wider  die  guten  Sitten  verstoßen;

7)  wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig  geworden  oder  mit  einer  abschreckenden
  Krankheit  behaftet  sind.

Inwiefern  in  den  zu  7  gedachten  Fällen  dem  Entlassenen  ein  Anspruch  auf  Entschädigung
  zustehe,  ist  nach  dem  Inhalt  des  Vertrags  und  nach  den  allgemeinen  gesetlichen
  Vorschriften  zu  beurtheilen.

Art.  83.

Die  Bergleute  können  die  Arbeit  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne
vorhergegangene  Aufkündigung  verlassen:

1)  wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig  werden;

2)  wenn  der  Bergwerksbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter  sich  Thätlichkeiten  oder
grobe  Ehrverletzungen  gegen  fie  oder  Mitglieder  ihrer  Familie  zu  Schulden  kommen
lassen;

3)  wenn  der  Bergwerksbesitzer,  sein  Stellvertreter  oder  deren  Angehörige  sice  oder
ihre  Angehörigen  zu  Handlungen  verleiten,  welche  wider  die  guten  Sitten  laufen;

4)  wenn  er  ihnen  nicht  den  schuldigen  Lohn  in  der  bedungenen  Weise  auszahlt,  bei
Stücklohn  nicht  für  ihre  ausreichende  Beschäftigung  sorgt,  oder  wenn  er  sich  widerrechtlicher
  Uebervortheilungen  gegen  sie  schuldig  macht;

5)  wenn  bei  Fortsetzung  der  Arbeit  ihr  Leben  oder  ihre  Gesundheit  einer  erweislichen
Gefahr  ausgesetzt  sein  würde,  welche  bei  Eingehung  des  Arbeitsvertrags  nicht  zu
erkennen  war.

Art.  84.

Beim  Abgange  können  die  Bergleute  ein  Zeugniß  über  die  Art  und  Dauer  ihrer
Veschäftigung  fordern,  welches  auf  Antrag  der  Betheiligten  und,  wenn  gegen  den  Inhalt
sich  nichts  zu  erinnern  findet,  von  der  Gemeindebehörde  kosten=  und  stempelfrei  zu  beglaubigen
  ist.  Dieses  Zeugniß  ist  auf  Verlangen  der  Bergleute  auch  auf  ihre  Führung
auszudehnen.

Die  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Führung  von  Arbeitsbüchern  ist  aufgehoben.

Art.  85  (§.  93).
Auf  jedem  Bergwerke  ist  über  die  daselbst  beschäftigten  Arbeiter  eine  Lisie  zu  füh-