Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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ten, welche die Vor- und Zunamen, das Geburtsjahr, den Wohnort, den Tag des 
Dienstantritts und der Entlassung, sowie das Datum des letzten Arbeitszeugnisses 
enthält. 
Die Liste muß der Bergbehörde auf Verlangen vorgelegt werden. 
Vierter Titel. 
Von den Rechtsverhältnissen der Mitbetheiligten eines Bergwerks. 
Art. 86 (§. 94). 
Zwei oder mehrere Mitbetheiligte eines Bergwerks bilden eine Gewerkschaft. 
Die Gewerkschaft kann ihre besondere Verfassung durch ein notariell oder gerichtlich 
zu errichtendes Statut regeln, welches der Zustimmung von wenigstens drei Viertheilen 
aller Antheile und der Bestätigung des Ober-Bergamts bedarf. 
Die Bestimmungen der Art. 87—101, 105 Abs. 2, und 114—119 dürfen durch 
das Statut nicht abgeändert werden. 
Art. 87 (8. 95). 
Die Gewerkschaft führt den Namen des Bergwerks, sofern sie nicht in dem Statut 
einen andern Namen gewählt hat. 
Art. 88 (§. 90). 
Die Gewerkschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten 
eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Bergwerken und Grundstücken er- 
werben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt. 
Art. 89 (§. 98). 
Das Bergwerk kann nur von der Gewerkschaft und nur als Ganzes mit Hypotheken 
und dinglichen Lasten beschwert werden. 
Art. 90 (8. 99). 
Für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft haftet nur das Vermögen derselben. 
Art. 91 (§. 100). » 
Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder — Gewerken — wird die Gewerkschaft 
nicht aufgelöst. Auch können einzelne Gewerken nicht auf Theilung klagen. 
Art. 92 (§. 101). 
Die Zahl der gewerkschaftlichen Antheile — Kuxe — beträgt Hundert.
	        
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