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sndt werden, und Waarenproben vermittelst der Briefkasten zur Einlieferung zu
gen.
Die während der Fahrt in die Briefkästen der auf den Landstraßen fahrenden Post-
vägen eingelegten Korrespondenzen werden als bei der nächstrückliegenden Postanstalt
aufgegeben angesehen und taxirt. «
Den Lanppostboten dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei der Post-
anstalt ihres Stationsorts oder zur Bestellung unterwegs alle Arten von postmäßig be-
affenen Gegenständen übergeben werden, soweit dieselben im Einzelnen oder zusam-
men nach Umfang und Gewicht so beschaffen sind, daß die Besorgung durch den Land-
vostboten überhaupt beziehungsweise ohne ungebührliche Belästigung desselben möglich ist.
§. 33.
Zeit der Einlieferung.
Die Einlieferung am Schalter muß während der Dienststunden der Postanstalten
und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeig-
neten Post erfolgen soll, noch vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.
Die Dienststunden zur Annahme von Postsendungen werden für die einzelnen Post-
anstalten mit Rücksicht auf den Umfang ihres Wirkungskreises, auf die daselbst ankom-
menden und abgehenden Posten und die sonstigen Verhältnisse festgesetzt und bei jeder
ostanstalt durch Anschlag am Schalter bekannt gemacht.
An Sonntagen und an den nachgenannten Festtagen als:
Christfest, Neujahrsfest, Erscheinungsfest, Charfreitag, Christi Himmelfahrt;
und in denjenigen Postorten, in welchen die katholischen Einwohner die Mehrzahl bilden,
auch an «
Frohnleichnam und an Mariä Himmelfahrt
fallen von den Dienststunden der Postanstalten im Verkehr mit dem Publikum Vor-
wittags je 2 Stunden, Nachmittags je 1½ Stunden aus. Diese ausfallenden Stun-
en, während welcher der Postschalter zu schließen ist, sollen mit der Zeit des Vor-
mittags= und Nachmittags-Hauptgottesdienstes zusammentreffen; jedenfalls muß aber
der Postschalter während einer Stunde vor dem Vormittags-Hauptgottesdienst und
mindestens ebensolange zwischen den beiden Gottesdiensten über Mittag geöffnet sein.
enn übrigens an Sonn= und Festtagen während der von den gewöhnlichen Dienst-
stunden ausfallenden Zeit eine Personenpost abgeht,, so findet bis zur Abgangszeit der-
selben die Annahme von Reisenden am Postschalter statt. Die Stunden, während