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8. 34.
Frankirungsvermerk. Nicht oder ungenügend mit Postwerthzeichen frankirte Briefsendungen,
welche dem Frankirungszwange unterliegen.
Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk (frei, franko, fr. ete.)
chstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn
rrartig beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungsvermerke, für welche das
orto durch Postwerthzeichen nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden
werden, so wird die Ungiltigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, und die
riefe werden als unfrankirt behandelt.
Wenn Briefsendungen (Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Postanweisungen,
Wimandat,, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern unfranoder
ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese
dungen am Aufgabeort zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender behufs der
Urankirung zurückgegeben.
dur
§. 35.
Einlieferungsschein.
In. allen denjenigen Fällen, in welchen nach den vorangegangenen Bestimmungen
eschehene Einlieferung durch einen von der Postanstalt zu ertheilenden Einlieferungsein
zu bescheinigen ist, darf sich der Einlieferer nicht entfernen, ohne den Einlieferungschein
in Empfang genommen zu haben, widrigenfalls und insofern die geschehene Einieferung
nicht aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist, dieselbe für nicht geschehen
Kachtet werden muß.
Die Ertheilung eines Einlieferungsscheines über die von Landpostboten angenommenen
Sendungen mit Werthangabe, rekommandirten Sendungen, Postanweisungen und
Postmandalbriefe erfolgt erst durch die Postanstalt; der Landpostbote hat jedoch bei der
nnahme solcher Gegenstände stets einen Interimsschein (Coupon) zu ertheilen, solchen
er womöglich beim nächsten Botengange gegen den von der Postanstalt inzwischen ausbestellten
Einlieferungsschein wieder einzutauschen.
Für die Ertheilung des Einlieferungsscheins wird eine Gebühr nicht erhoben.
§. 36.
Speditionsweg.
Wie die Postsendungen zu spediren sind, wird von der Postbehörde bestimmt.
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