Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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8.  34.
Frankirungsvermerk.  Nicht  oder  ungenügend  mit  Postwerthzeichen  frankirte  Briefsendungen,
welche  dem  Frankirungszwange  unterliegen.

Briefe  u.  s.  w.,  auf  deren  Adresse  der  Frankirungsvermerk  (frei,  franko,  fr.  ete.)
chstrichen,  radirt  oder  abgeändert  ist,  sind  bei  der  Annahme  zurückzuweisen.  Wenn
rrartig  beschaffene  Briefe,  oder  Briefe  mit  dem  Frankirungsvermerke,  für  welche  das
orto  durch  Postwerthzeichen  nicht  entrichtet  worden  ist,  im  Briefkasten  vorgefunden
werden,  so  wird  die  Ungiltigkeit  des  Frankirungsvermerks  amtlich  bescheinigt,  und  die
riefe  werden  als  unfrankirt  behandelt.

Wenn  Briefsendungen  (Postkarten,  Drucksachen,  Waarenproben,  Postanweisungen,
Wimandat,,  welche  dem  Frankirungszwange  unterliegen,  von  den  Absendern  unfranoder
  ungenügend  frankirt  in  die  Briefkasten  gelegt  worden  sind,  so  werden  diese
dungen  am  Aufgabeort  zurückbehalten  und  dem  zu  ermittelnden  Absender  behufs  der
Urankirung  zurückgegeben.

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§.  35.
Einlieferungsschein.

In.  allen  denjenigen  Fällen,  in  welchen  nach  den  vorangegangenen  Bestimmungen
eschehene  Einlieferung  durch  einen  von  der  Postanstalt  zu  ertheilenden  Einlieferungsein

  zu  bescheinigen  ist,  darf  sich  der  Einlieferer  nicht  entfernen,  ohne  den  Einlieferungschein
  in  Empfang  genommen  zu  haben,  widrigenfalls  und  insofern  die  geschehene  Einieferung
  nicht  aus  den  Büchern  oder  Karten  ersichtlich  ist,  dieselbe  für  nicht  geschehen
Kachtet  werden  muß.

Die  Ertheilung  eines  Einlieferungsscheines  über  die  von  Landpostboten  angenommenen
  Sendungen  mit  Werthangabe,  rekommandirten  Sendungen,  Postanweisungen  und
Postmandalbriefe  erfolgt  erst  durch  die  Postanstalt;  der  Landpostbote  hat  jedoch  bei  der

nnahme  solcher  Gegenstände  stets  einen  Interimsschein  (Coupon)  zu  ertheilen,  solchen
er  womöglich  beim  nächsten  Botengange  gegen  den  von  der  Postanstalt  inzwischen  ausbestellten
  Einlieferungsschein  wieder  einzutauschen.

Für  die  Ertheilung  des  Einlieferungsscheins  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

§.  36.
Speditionsweg.
Wie  die  Postsendungen  zu  spediren  sind,  wird  von  der  Postbehörde  bestimmt.

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