Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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sndt  werden,  und  Waarenproben  vermittelst  der  Briefkasten  zur  Einlieferung  zu
gen.

Die  während  der  Fahrt  in  die  Briefkästen  der  auf  den  Landstraßen  fahrenden  Postvägen
  eingelegten  Korrespondenzen  werden  als  bei  der  nächstrückliegenden  Postanstalt
aufgegeben  angesehen  und  taxirt.  «

Den  Lanppostboten  dürfen  auf  ihren  Bestellungsgängen  zur  Abgabe  bei  der  Postanstalt
  ihres  Stationsorts  oder  zur  Bestellung  unterwegs  alle  Arten  von  postmäßig  beaffenen

  Gegenständen  übergeben  werden,  soweit  dieselben  im  Einzelnen  oder  zusammen
  nach  Umfang  und  Gewicht  so  beschaffen  sind,  daß  die  Besorgung  durch  den  Landvostboten
  überhaupt  beziehungsweise  ohne  ungebührliche  Belästigung  desselben  möglich  ist.

§.  33.
Zeit  der  Einlieferung.

Die  Einlieferung  am  Schalter  muß  während  der  Dienststunden  der  Postanstalten
und,  wenn  die  Versendung  des  eingelieferten  Gegenstandes  mit  der  nächsten  dazu  geeigneten
  Post  erfolgen  soll,  noch  vor  der  Schlußzeit  dieser  Post  geschehen.

Die  Dienststunden  zur  Annahme  von  Postsendungen  werden  für  die  einzelnen  Postanstalten
  mit  Rücksicht  auf  den  Umfang  ihres  Wirkungskreises,  auf  die  daselbst  ankommenden
  und  abgehenden  Posten  und  die  sonstigen  Verhältnisse  festgesetzt  und  bei  jeder

ostanstalt  durch  Anschlag  am  Schalter  bekannt  gemacht.

An  Sonntagen  und  an  den  nachgenannten  Festtagen  als:

Christfest,  Neujahrsfest,  Erscheinungsfest,  Charfreitag,  Christi  Himmelfahrt;

und  in  denjenigen  Postorten,  in  welchen  die  katholischen  Einwohner  die  Mehrzahl  bilden,
auch  an  «
Frohnleichnam  und  an  Mariä  Himmelfahrt
fallen  von  den  Dienststunden  der  Postanstalten  im  Verkehr  mit  dem  Publikum  Vorwittags
  je  2  Stunden,  Nachmittags  je  1½  Stunden  aus.  Diese  ausfallenden  Stunen,
  während  welcher  der  Postschalter  zu  schließen  ist,  sollen  mit  der  Zeit  des  Vormittags=
  und  Nachmittags-Hauptgottesdienstes  zusammentreffen;  jedenfalls  muß  aber
der  Postschalter  während  einer  Stunde  vor  dem  Vormittags-Hauptgottesdienst  und
mindestens  ebensolange  zwischen  den  beiden  Gottesdiensten  über  Mittag  geöffnet  sein.

enn  übrigens  an  Sonn=  und  Festtagen  während  der  von  den  gewöhnlichen  Dienststunden
  ausfallenden  Zeit  eine  Personenpost  abgeht,,  so  findet  bis  zur  Abgangszeit  derselben
  die  Annahme  von  Reisenden  am  Postschalter  statt.  Die  Stunden,  während