Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, zu beglaubigen, und es 
muß die Vollmacht bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, nieder“ 
gelegt werden. 
Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur nähern Bezeich- 
nung der Wohnung des Adressaten auf der Adresse genannt, z. B. an 4 bei B, so ist 
dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des 
Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und 
Waarenproben anzusehen. 
Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten auf der Adresse angegeben, so kann 
die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch in dem Falle erfolgen, wenn 
der Adressat noch nicht eingetroffen ist. 
Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen legitimirter 
Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder 
Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung der gewöhnlichen 
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der gewöhnlichen Packete an 
einen Haus= oder Comtoirbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen Ange-' 
hörigen, oder an einen Dienstboten des Adressaten bezw. des Bevollmächtigten desselben. 
Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung geschehen kann, so erfolgt 
dieselbe an den Hauswirth, oder an den Wohnungsgeber, oder an den Portier des 
Hauses. 
Hat der Adressat oder dessen legitimirter Bevollmächtigter (erster Absatz) an seiner 
Wohnung einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, 
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten. insoweit in den 
Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet. 
Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die Bestel- 
lung von 
1. rekommandirten Sendungen, 
2. Postanweisungen, 
3. Depeschen-Anweisungen, 
4. Sendungen mit Werthangabe 
handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder dessen legiti- 
mirten Bevollmächtigten selbst bestellt werden.
	        
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