Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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der Postverwaltung gemäß und je nach den ihm zu bezeichnenden Bestimmungsorten ab- 
gtheit, verpackt oder unter Band mit der Aufschrift des Bestimmungsortes und der 
Ihhl der eingelegten Exemplare unversiegelt einzuliefern. 
§. 62. 
a Preisveränderungen für den nächsten Bestellungstermin finden nur dann Berück- 
büigung, wenn solche von dem Verleger mindestens fünf Wochen vor dem Beginn des 
stelungstermins der Verlags-Postanstalt angezeigt worden sind. 
§. 63. 
Abrechnung mit dem Verleger. 
9 Die Abrechnung mit dem Verleger einer Zeitung findet je am Schlusse einer 
onnementsperiode statt. Während der Dauer der letzteren werden dem Verleger auf 
#langen Abschlagszahlungen auf den Einkaufspreis der Zeitung nach Verhältniß der 
. chehenen Auflieferung an Zeitungsnumern gemacht. 
Dritter Abschnitt. 
Estafetten-Beförderung. 
S. 64. 
Estafetten-Beförderung. 
Ueber die Beförderung von Sendungen durch Estafette gilt Folgendes: 
a) Annahme. 
Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförderung nur bei 
bolchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Poststall sich befinden, 
der welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Beförderung der eingelieferten Sen- 
ung zweckmäßig benutzt werden können. Sendungen, welche ausschließlich auf der 
seenbahn zu befördern sind, werden zur estafettenmäßigen Beförderung nicht ange- 
ommen. 
derungen 
h) Gewicht und Beschaffenheit der Depeschen. 
Mit Estafetten werden überhaupt nur Gegenstände bis zum Gesammtgewicht von 
- Kilogrammen (20 Pund) befördert. 
Briefe bis zum Gewichte von 250 Grammen müssen mit haltbarem Papier couver- 
tt, schwerere Briefe und Packete aber in Wachsleinwand verpackt, auch müssen die
	        
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