Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

346  Nr.  50.  1917.

.  Bromnatrium,
.  Morphin  und  Morphinsalze,
.  Kodein  und  e
Kokain  und  Kokainsalze,
u  Perubalsam,

10.  Acetylsalicylsäure,

11.  Aspirin,

12.  Pyramidon
ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede  Anderung  der  meldepflichtigen  Vorratsmengen
und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.  Soweit  der  Meldepflichtige  bereits  ein
derartiges  Lagerbuch  führt,  braucht  er  kein  besonderes  Lagerbuch  einzurichten.

Beaufirgten  Beamten  der  Polizei  oder  Militärbehörden  ist  jederzeit  die  Prüfung

  des  Lagerbuches  sowie  die  Besichtigung  der  Räume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige
  Gegenstände  sich  befinden  oder  zu  vermuten  sind.

—S#

§*5  7.
Anfragen  und  Anträge.
Alle  Anfragen  und  Anträge,  welche  diese  Bekanntmachung  betreffen,  sind  an  die
Medizinalabteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums.
Berlin  W.  9
Leipziger  Platz  17
zu  richten.  Sie  müssen  auf  dem  Briefumschlag  sowie  am  Koe  des  Briefes  den  Vermerk
  tragen:
„Betrifft  Drogenmeldung“.

8.  8.
Inkrafttreten.
Die  Bekanntmachung  tritt  am  15.  März  1917  in  Kraft.
Mit  ihrem  Inkrafttreten  wird  die  Bekanntmachung  Bst.  I.  308/12.  15.  K.  R.A,
betreffend  Bestandserhebung  und  Lagerbuchführung  von  Drogen  und  Erzeugnissen  aus
Drogen,  vom  20.  Januar  1916  aufgehoben.

Altona,  den  15.  März  1917.
Stellvertr.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Falk,
General  der  Infanterie.