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Reiseschein das Datum derjenigen Tage, an welchen die Billete als giltig anerkannt
verden, deutlich arfgeschrieben. Billete, welche nach Umfluß des Giltigkeitstermins be-
dützt werden wollen, werden von den Postanstalten nicht angenommen.
Vor Antritt der Rückreise hat sich der mit Retourbillet versehene Reisende inner-
halb der vorgeschriebenen Zeit am Postschalter unter Vorzeigung des Retourbillets zu
melden und erhält auf letzterem die Numer des während der Rückreise einzunehmenden
es im Postwagen vorgemerkt.
Reisegepäck wird stets nur in einer Richtung abgefertigt, dasselbe ist daher von
lidem Reisenden bei Antritt der Rückreise von Neuem aufzugeben.
Im Uebrigen gelten auch für die Retourbillete die für den gewöhnlichen Reiseschein
kegebenen Bestimmungen.
S. 70.
Personengeld.
Das Personengeld wird erhoben entweder
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung unter An-
wendung des für den Kurs pro Kilometer angeordneten Satzes, oder
b) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten Lokalsatze.
Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte zur Erhe-
bung, sofern nicht nach Postorten, die an andern (Anschluß-) Postkursen liegen, beziehungs-
weise nach Zwischenorten, welche über den nächsten Postort hinausgelegen sind, die Durch-
erhebung des Personengeldes ausgeschlossen ist.
Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seitenkurse
fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem Ueber-
hangspunkte des Kurses erlegt werden; der Reisende kann auch nur bis zu diesen Punk-
ten das Passagierbillet erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von
euem melden und einen Platz lösen, sofern nicht wegen Durcherhebung des Personen-
heldes Einrichtungen getroffen worden sind.
a) Bei Reisen nach Zwischenorten.
Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei
tationen auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, kommt,
Meichviel ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet, oder nicht, das Per-
onengeld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, als Minimum jedoch der Be-
trag von 6 kr. zur Erhebung. 8