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b) Bei Reisen von Haltestellen aus.
Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden Perso
nen sich nicht etwa einen Platz von der rückliegenden Station ab gesichert haben, d
Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station, ode
wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem erhober-
In jedem Falle kommt jedoch als Minimum der Betrag von 6 kr. zur Erhebung.
Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächster
Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die weitere Reise
zu lösen.
c) Für Kinder.
Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren wird ein Betrag nicht
erhoben. Dasselbe darf jedoch keinen besonderen Wagenplatz einnehmen, sondern mu
auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mitgenommen
werden.
Für ein Kind in dem Alter über 3 drei Jahre ist das volle Personengeld zu er-
heben, und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen der ab-
geschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein Kind bis
zum Alter von acht Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber können für das Personen“
geld für nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden Personen mit den
Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken. Diese Vergünstigung
kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beichaisen aber nur insoweit zugestanden
werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist.
Bei Differenzen über das Alter der Kinder hat der Postbeamte endgiltig zu ent'
scheiden. .
Die bei der Berechnung des Personengeldes sich ergebenden Bruchkreuzer werden
auf volle Kreuzer aufwärts abgerundet.
8. 71.
Erstattung von Personengeld.
Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn die
Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen
Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll auch dann zu-
lässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post aus irgend einem andern