Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Entscheidung nicht, so steht ihnen 
ei, die nochmalige Erörterung der Differenz bei dem Vorsteher der Postanstalt nachzu- 
uchen, sofern solches ohne den Lauf der Post zu verzögern, thunlich ist. Der getrof- 
aen Entscheidung haben sich die betreffenden Reisenden, vorbehältlich der Beschwerde, zu 
unterwerfen. 
8. 74. 
Reisegepäck. 
Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt ge- 
attet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl. 
W. 1, 11. und 12). 
Kleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belästigung der andern Passagiere in den Netzen 
nd Taschen des Wagens oder zwischen den. Füßen und unter den Sitzen untergebracht 
verden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen. 
Andere Reise-Effekten müssen der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. Die 
wekte Uebergabe derselben von den Reisenden an Kondukteure und Postillone ist an Orten, 
an welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür 
n bestimmter Werth angegeben wird, den für andere mit der Post zu versendende 
erthgegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, versiegelt und signirt 
ein; die Signatur muß außer dem Worte: „Passagiergut“ den Namen des Reisenden, 
den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. 
Bei Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Signatur nicht. 
Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht, muß 
spatestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Post, unter Vorzeigung des 
Reisescheines (Passagierbillets) bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Ein- 
lieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu 
kechnen, wenn durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzö- 
gert zu werden braucht. Soweit Reisende von einer Post auf die andere oder von einem 
Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umexpedirt, so 
lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post ohne 
Versäumniß anzunehmen. 
Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck cine Bescheinigung (Gepäck- 
schein). Der Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Auslieferung des Reise- 
gepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins.
	        
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