Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1874. (51)

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an sich nehmen, sondern erst später bei der Postanstalt abholen, so hat dies innerhalb 
et gewöhnlichen Dienststunden zu geschehen. Lagergeld kommt für eine solche Auf— 
bchahrung des Reisegepäcks bei der Postanstalt des Bestimmungsorts nicht zur Er- 
ung. 
8. 78. 
Passagierstuben und Beschwerdebuch. 
a) Passagierstuben. 
Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Passagierstuben unterhalten. Der 
Aufenthalt in den Passagierstuben ist den Reisenden gestattet: 
0 am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit, 
2 auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder Station, 
3), an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
Personen, welche die Reisenden bis zur Post begleiten, oder welche die Ankunft der 
Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in der Passagierstube nur ausnahmsweise 
znd in geringer Zahl gestattet werden. 
n) Beschwerdebuch. 
Beschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei einer Postbehörde anbringen 
ollen, können in ein Beschwerdebuch eingetragen werden. Dieses Buch befindet sich im 
ostbureau und wird den Reisenden auf Verlangen jederzeit vorgelegt. 
Verhalten der Reisenden auf den Posten. 
Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. 
Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrechthaltung 
des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Passagier- 
ben getroffenen Anordnungen zu fügen. 
Das Rauchen in den innern Räumen des Poftwagens ist nur gestattet, wenn sich 
in demselben Raume Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden, und die andern Mit- 
teisenden ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben haben. 
Passagiere, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der 
Sicherheit auf den Posten und in den Passagierstuben getroffenen Anordnungen ver- 
#en, können von der betreffenden Postanstalt, unterwegs von dem Kondukteur von der 
Nit- oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden.
	        
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